Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 
AM XIX. Ministerial-Bekauntmachung, 
den Münzvertrag vom 24. Jannar 1857 betreffend. 
Nachdem die Verhandlungen, welche nach Art. 19 des Handels= und Zoll-Vertrags 
vom 19. Februar 18953 zwischen den durch die Münzconvention vom 30. Juli 1038 
unter sich verbundenen deutschen Zollvereinsstaaten und zwischen dem Keiserthume 
Oesterreich und dem Fürstenthume Liechtenstein zum Zwecke einer gemeinsamen Verstäu- 
digung über das Münzwesen stattgesunden, zum Abschlusse eines Vertrags geführt haben, 
welcher von den Bevollmächtigten am 2.1. Jammar d. J. zu Wien unterzeichuet worden 
ist und nachdem dieser Vertrag nunmehr die Genehmigung der hoben contrahirenden 
Regierungen erhalten hat, so wird derselbe nebst dem ebenfalls im Abdrucke beigesügten, 
zwischen den zu dem Münz-Systeme des bisherigen 1.1 Thalerfußes sich bekennenden 
Regierungen am nämlichen Tage vereinbarten Nachtrag zu der besonderen Protocullarischen 
Uebereinkunft d. u. Dresden, den 30. Juli 10.08 (Ges. Samml. 18.10, S. 10 ff.) auf 
böchsten Besehl Serenissimi nachstehend zur allgemeinen Kenmniß und Nachachtung 
hiermit bekannt gemacht. 
Rudolstadt, den 29. Mai 1657. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Vertrab. 
Münzvertrag. 
Nachdem das Kaiserthum Oesterreich und das Fürstenthum Liechtenstein einerseits 
und die durch die allgemeine Münz-Konvention vom 30. Juli 1838 unter sich verbun- 
denen deutschen Zollvereins-Staaten andererseite übereingekommen sind, zum Zwecke 
der Herbeisührung einer gemeinsamen Verständigung über das Münzwesen die im Artikel. 
19 des Handele und Zoll-Vertrages vom 19. Februar 185-3 vorbehaltenen besonderen 
Verhandlungen hierüber zu eroffnen: so haben zu solchem Ende zu Bevollmächtigten 
ernannt 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich: 
Allerhöchstihren Ministerial-Rath im Finanz-Ministerium Johann Anton 
Breutano, Nilter des Oesterreichisch Kaiserlichen Leopoldsordens; 
Ur
	        
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