Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fürstenthum Schwarzburg- Rudolstadt. 
Erstes Stück vom Jahre 1857. 
4 I. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 10. Jannar 1857, das Verbot der Ausfuhr von Pferden aus dem Fürsten- 
thume über die Grenze gegen das Zollvereind-Ansland betreffend. 
Mit hochster Genehmigung Herenissimi wird auf Grund des §. 3 des Zollgesenen 
vom 1. Mai 1838 die Ausfuhr von Pferden aus dem Fürstenthume über die Grenzen 
gegen das Zollvereins-Ausland bei Vermeidung der in dem Gesetze wegen Uebertretung. 
und Bestrafung der Zollvergehen vom gleichen Tage festgesetzten Strafen für jetzt und 
bis auf Weiteres hierdurch verboten. 
Ein gleiches Berbot ist von der Königlich Preuhischen Staatoregierung bereite 
erlassen und wird auch von den übrigen Regierungen des deutschen Zoll- und Handels- 
Vereins zu erwarten sein, weshalb die diesseitigen Staatsangehörigen vor Schaden 
und Nachtheil, welcher sie bei Uebertretung des Verbots treffen würde, gewarnt werden. 
Rudolstadt, den 10. Januar 1857. 
Füärstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Ausgegeben in Audolstadt den 17. Jannar 1857. 
Fürsl. Schw. Rudolst Gesensamml. XVIII.
	        
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