Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Achzehnter Jahrgang. 1857. (18)

1857. 61 
C. 4. Das Grund-Capital der Gesellschaft ist zu 200,000 Rthlrn. im 30-Thaler- 
fuß festgestellt und wird in 2000 Actien à 100 Rchlr. aufgebracht. 
§. 5. Die Gesellschast tritt erst dann in Wirksamkeit, wenn wenigstens 150,000 
MRthlr. nachweislich gezeichnet sind, ein notarieller oder gerichtlicher Act über ihre Con- 
stituirung ausgenommen worden ist und auf Grund desselben die landeöherrliche Geneh- 
migung erfolgt sein wird. 
8. 6. Die Actien der Gesellschaft lauten auf den Jnbaber, werden mit lausenden 
Nummem versehen, aus dem Stammregister ausgezogen, von 2 Mitgliedern des Ver- 
waltungsrathe und dem Administrations-Director unterzeichnet. 
Sie werden ausgegeben, wenn der volle Betrag zur Gesellschafts-Kasse gezahlt ist. 
Dividendenscheine nebst Talons werden mit den Actien ertheilt und stets rechtzeitig 
erneuert. 
Siehe Anlage, Formular A. und B. 
Gleiche Gültigkeit haben mit diesen Actien die vom Comite der Gesellschaft bereits 
emittirten Interims-Actien. Dieselben lauten auf den Namen, sind von einem der 
Gründer unterzeichnet und werden nach der in 8. 5 gedachten Allerhöchslen Bestätigung 
umgetauscht. 
S. 7. Die Bträge der Actien werden in Naten von höchstens 20 Procent in 
mindestens vierteljährigen Terminen eingezahlt und sind vertofrei an die Gesellschafts- 
Kasse einzuliefern. 
Volleinzahlungen sind gestattet. Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen 
lautende, gleichfalls numerirte Interims-Quittungen ausgesiellt, welche nach Einzahlung 
des vollen Betrags gegen die Actiendocumente auszutauschen sind. 
S. 8. Actionaire, welche vier Wochen nach geschehener Bekanntmachung die vom 
Verwaltungsrath ausgeschriebenen Einzahlungen nicht geleistet haben, verfallen zu 
Gunsten der Gesellschaft in eine Conventionalstrafe von ## des Betrages. 
Erfolgt nach weitern 4 Wochen auf eine wiederbolte Bekanntmachung die Zahlung 
noch nicht, so isl der Berwaltungsrath berechtigt, die bereits eingezahlten Raten als 
verfallen zu erklären und über die betressenden Actien anderweitig zu verfügen. 
§. 9. Die Gesellschaft hat die Eigenschaften und Rechte einer juristischen Person, 
insbesondere auch das Recht, Grundstücke und Gapitalien auf ihren Namen enwerben 
und in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen. 
§S. 10. Mitglied der Gesellschaft (Actionair) ist jeder Besitzer von einer de meh-
	        
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