1858. os
die der Mitglieder der Landescollegien aber ausschließlich nach dem Civilstaatsdiener-
gesetze beurtheilt.
II. Ressortverhältnisse.
10 Ministerium.
8. 5
Zum Ressort des Ministeriums gehören solgende Angelegenheiten:
1) die oberste Aufsicht über die gesammte Verwalkung des Landes;
2) die Prüfung und Entscheidung von Beschwerden gegen die Landescollegien;
3) die Bearbeitung sämmtlicher Angelegenheiten des Fürstlichen Hauses;
4) die Verhältnisse zum deutschen Bunde, die Verhandlung und Abschlichung von
Staatsverträgen, die Verhandlungen mit auswärtigen Hösen
5) die Landtagsangelegenheiten mit Einschluß der Wahlen zum Landtage und der
Einberufung desselben, sowie des Landtagsausschusses;
die auf die bestehende Gerichtsgemeinschaft mit dem Großherzogthum Sachsen-
Weimar-Eisenach und dem Fürstenthume Schwarzburg-Sondershausen bezüglichen Ju-
stizangelegenheiten, sowie eintretenden Falles die Inspection über die gemeinschaftlichen
erichte;
7) die Münzangelegenheiten;
8) die Postangelegenheiten;
9) die Militairangelegenheiten, mit Ausnahme der zum Ressort der Regierung, be-
züglich der unteren Verwaltungsstellen, gehörigen Aushebungs-, Verloosungs= und
Reclamationssachen;
10) die Angelegenheiten des Zoll= und des Thüringischen Zoll= und Handels-Vereins,
mit Einschluß der Entscheidungen auf Recursgesuche gegen Resolute erster Instanz des
General-Zuspeckors und des Finanz-Collegiums in Zoll= und Steuer-Contraventions-
sachen
11) die Entscheidung von Competenztonflicten zwischen den oberen Verwaltungsstellen;
12) diejenigen einzelnen Sachen, die ihres allgemeinen Juteresses wegen oder weil sie
banshdene Zweige der Verwaltung berühren, dem Ministerio besonders überwiesen
5 nie Angelegenheiten, deren Entscheidung die zeitherige Gesehgebung dem Ge.
sammtministerio überwiesen hat.