Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

168 1.858. 
Artikel 5. 
Veränderungen in dem Steuersatze für die zur Zuckerbereitung beslimmten rohen 
Rüben, desgleichen in den Eingangs-Zollsätzen für den ausländischen Zuckerund Syrup 
treten stets nur mit dem 1. September ein und sind spätestens am 6. Juli desjenigen 
Jahres, in welchem der veränderte Satz zur Erhebung kommen soll, bekannt zu machen. 
Die Eingangs-Zollsätze für den ausländischen Zucker und Syrup bleiben daher 
aus der Reihe der übrigen mit dem Kalenderjahre laufenden Säße des Zoll-Tarifes 
ausgeschieden. 
Artikel 6. 
Die Uebereinkunft wegen Besteuerung des Rübenzuckers vom 4. April 1853 nebst 
den wegen ihrer Ausführung getroffenen näheren Verabredungen bleibt, soweit sie nicht 
durch die vorstehenden Bestimmungen abgeändert worden ist, auch ferner in Kraft. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegemwärtige Uebereinkunft 
unterzeichnet und untersiegelt. 
BVerlin am 16. Februar 1858. 
(gez.) Hellolg. Dr. Diepolder. Lehmann. Albrecht. von Herzog. 
L. 8.) (I. 8. (I. 8.) (L. S. I.. S. 
Dr. Weindel. Vode. Ewald. Thon. von Thilan. 
(L. S.) #. S) (ILS.) (I. S.) (I.85.) 
von Liebe. Hellwig. 
(#. 8.) (I. .)
	        
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