126 18558.
Artikel 8.
Der gegenwärtige Handels= und Freundschafts-Vertrag soll, so Gott will, ge-
treulich beachtet und aufrecht erhalten werden, während acht Jahren, vom Tage der
Unterzeichnung an gerechnet, und weiter für die Dauer von zwölf Monaten, nachdem
der eine der hohen vertragenden Theile dem anderen seine Absicht angekündigt haben
wird, den Vertrag nicht länger sortbestehen zu lassen. Jeder der hohen vertragenden
Theile behält sich das Recht vor, den Vertrag nach einer Dauer von acht Jahren oder
später aufzukündigen.
Ingleichen ist zwischen den hohen vertragenden Theilen verabredet, daß der gegen-
wärtige Vertrag und alle seine Bestimmungen zwölf Monate nach Empfang der Eröff-
nung, durch welche die Kündigung des Vertrages erfolgt, vollständig aufhören und
keine Geltung mehr haben sollen.
Artikel 9.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratificirt und die Ratificationen sollen in Paris oder
in Konstantinopel innerhalb zwölf Monaten, oder, wenn thunlich, früher ausgetauscht
werden.
Zu Urkund dessen haben die respectiven Bevollmächtigten der hohen vertragenden
Theile den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigedruckt.
So geschehen zu Paris in vier Aussertigungen, wovon zwei in französischer und
zwei in persischer Sprache, den fünfundzwanzigsten Juni im Jahre Christi 1857 und
den zweiten des Monates Zigadeh der Hedgira 1273.
(I. S.) Gr. M. v. Hatßfeldt. (L. S.) Ferrokh Khan.