182 1858.
& XILII. Geset,
die Einführung des Zollgewichts als allgemeines Landesgewicht betr., vom
14. September 1868.
Wir Frledrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzburg 2c.,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags, was solgt:
8. 1.
Das für den Zollverkehr bereits eingeführte Pfund von Fünf Hundert Grammen
soll sortan die Einheit des Gewichts im Fürstenthume anstatt des zeitherigen Leipziger
Gewichts sein.
8. 2.
Zwanzig Pfund machen einen Stein, hundert Pfund einen Centner aus.
Das Pfund wird in dreißig Loth, das Loth in zehn Quentchen, das Quent-
chen in zehn Cent, der Cent in zehn Korn getheilt. Noch kleinere Theile werden
ohne besondere Benennung durch Decimal-Bruchtheile des Korns angegeben.
Ein von dem Handelsgewichte abweichendes Medicinal-Gewicht findet
serner nicht Statt. Der §. 70 der Apotheker-Ordnung vom 27. Januar 1841 (Gesetz-
Sammlung 1841, S. 46, den Gebrauch des Nürnberger Apotheker-Gewichtes betr.,)
wird hiermit aufgehoben.
Ebenso findet ein von dem „anSipclice abweichendes Juwelengewicht
ferner nicht Statt.
S. 5.
Das im §. 1 bestimmte Pfund gilt fortan auch als ausschließliches Münzge-
wicht, und wird zu diesem Zwecke in Tausendtheile mit weiterer decimaler Abstusung
getheilt.
8. 6.
Andere als diesem Gesetz entsprechende Gewichte dürfen weder von einem Aichamte
gestempelt, noch von öffentlichen Behörden und Beamten bei ihren Geschäften oder von
Privatpersonen im Verkehr angewendet werden.