Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

186 185 8. 
Wegen Erlangung von Uebergangsscheinen haben die Betheiligten sich an die zur 
Ausfertigung solcher Bezettelungen ermächtigten Steuerstellen zu wenden. 
Rudolstadt, den 17. September 1858. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
TXIIIV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. September 1858, die Zulassung des Papiergeldes der Fürstlich 
Reußischen Regierung äl L. im hiesigen Fürstenthume betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Jerenissimi wird anmit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht, daß die Fürstlich Neußische Regierung à. L., welche Papiergeld zu emittiren 
beabsichtigt, mit Rücksicht hierauf dem zwischen den Staats-Regierungen von Sachsen- 
Weimar-Eisenach, Sachsen Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Coburg-Gotha 
und Schwarzburg.Rudolstadt bezüglich Neuß j. L., wegen gegenseitiger Zulassung des 
Papiergeldes dieser Staaten abgeschlossenen Vertrage vom 21. Jannar 1856, (Ges. 
Samml. 1856, Seite 89 ff. 111 und 117) beigetreten ist, und daß auf die Dauer 
dieser Konvention das Staatspapiergeld der Fürstlich RNeußischen Regierung à. L. von 
dem durch die S§. 1 und 2 der Verordnung vom 25. Jannar 1856, (Ges.= Samml. 
1856. S. 92) ausgesprochenen Verbote für den Umsang des Fürstenthums ausge- 
schlossen bleibt. 
Als Auswechselungscasse für das Payiergeld des Fürstenthums Neuh d. L. ist die 
allgemeine Landescasse zu Greiz bezeichnet worden. 
Rudolsladt, den 24. September 1858. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm. 
v. Bertrab. 
 
	        
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