Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

1858. 189 
Oberaussicht führt die Fürstliche Regierung, welcher zur Besorgung des technischen 
Theils dieses Geschäftes zwei Sachversländige beigeordnet werden. 
8. 8. 
Zum Wirkungskreise der Regierung gehoͤren vorzũglich 
1) Aufbewahrung der Urgewichte und Waagen; 
2) Prüfung destechnischen Personals der Aichämter, insofern eine solche in einzelnen 
Fällen nöthig erscheint; 
3) Aichung der von den Aichämtern zu haltenden Normal-Gewichte und Waagen; 
4) Mitbeaufsichtigung der Einrichtung und ausübenden Thätigkeit der Aichämter, 
sowie Controle über die fortdauernde Richtigkeit ihrer Normal-Gewichte und Waangen; 
5) Aichung und Stempelung der Medicinal= Gewichte. 
8. 9. 
Außerdem hat die F. Regierung auf Berufungen gegen das Verfahren der Aich- 
ämter, sowie auf Beschwerden ũber dieselben, nach den Verwaltungsämiern endgültig 
zu entscheiden. 
Abschnitt II. 
Polizeiliche Strafbestimmuagen. 
X. 10. 
Sämmtliche Gewichtstücke, welche im inländischen, öffentlichen oder gewerblichen 
Verkehr gebraucht werden, müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und von 
einem inländischen Aichamte gestempelt sein. (F. 0 des Gesetzes v. 14. Septbr. 1858). 
Handel- und Gewerbetreibende dürfen auch ein mit dem Stempel eines 
inländischen Aichamtes nicht versehenes Gewicht von der Art, wie es zum Einkauf oder 
Verkauf von Waaren in ihrem Geschäftobetriebe dient, nicht einmal besitzen. Zu- 
widerhandlungen sind stets mit Confiscation der verbotenen Gewichtstücke, und über- 
dieß das erste Mal mit einer Geldbuße von 35 Kr. = 10 Sgr. bis 8 Fl. 45 Kr. = 
5 Thlr., in Wiederholungssällen mit einer Geldbuße bis zu 17 Fl. 30 Kr. = 10 Thlr., 
bezüglich entsprechender Gesängnißhaft zu bestrasen. 
S. 11. 
Der Gebrauch unrichtiger Genichte im öffentlichen oder gewerblichen Verkehr, 
d. h. solcher Gewichte, welche zwar geaicht, durch Abnußzung oder Beschädigung aber 
unzutrefsend geworden sind, wird das erste Mal mit 1 Fl. 45 Kr. 1 Thlr. bis 8 Fl. 
45 Kr. = 5 Thlr., in Wiederholungsfällen bis zu 35 Fl. 20 Thlr. Geldbuße oder 
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