18581 is
8. 5.
n n Ist nach dem Ableben eines Dieners blos eine pensionsberechtigte
in Bumi Wittwe vorhanden, so fällt dieser die ganze Pension zu. Ebenso wird
# der pensionsberechtigten Wittwe die ganze Pension gewährt, wenn sie
mit ihren leiblichen Kindern concurrirt, für deren Ernährung und Erziehung sie zu
sorgen verpflichtet ist.
Trifft eine pensionsberechtigte Wittwe mit pensionsberechtigten Stiefkindern allein
oder mit solchen und mit leiblichen Kindern zusammen, so werden unter Hinzurechung.
von zwei Kopftheilen für die Wittwe Kopftheile gebildet und der Wittwe die auf sic und
ihre leiblichen Kinder sallenden Kopstheile zugewiesen, die anderen, auf die Stiefkinder
fallenden Kopstheile aber diesen überlassen.
S. 7.
Sind beim Tode des Dieners nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, sei ec
nun, daß eine Wittwe neben ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist oder
biese wieder verloren hat, so theilen die Kinder ganz glelch nach · Kopftheilen.
Aleen d. Die Pension hört auf
ele. 1) wenn die Witltwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens
(aie-Per verurtheilt wird, dessen 1Bestrafung nach den Bestimmungen des Gesetzes
fern ee, vom 1. Mai 1850 (G. S. 1850, S. 364) den gänzlichen oder zeitweisen
Verlust der staatsbürgerlichen Rechte zur Folge hat,
2) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind stirbt,
3) wenn die Wiltve sich wieder verheirathet,
4) wenn ein verwaistes Kind das 21. ’*'ie encict. oder
5) schon vorher eine Versrtun erhält, d. h.
u) sich verheirathet o
b) ein Sauuss erhält oder
Wc) zu einem selbstständigen Ererbe gelangt, sofern dieser Enverb resp. das
Diensteinkommen wenigstens dem bezogenen Pensionsantheile gleichkommt.
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J. .
d — In allen Fällen, wo bei einer Pension Mehrere concurriren, sindet
uch rer Pen, zwischen diesen ein Anwachsungsrecht statt, so daß jeder Pensionsantheil,
ãenbaniheil.. Helcher nach dem Obigen bei einem concurrirenden Pensioneberechtigten