Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

244 1858. 
voller Wirksamkeil und Geltung bestehend betrachtet werden und diese Wirksamteit und 
Geltung so lange behalten soll, ale nicht dieser Vertrag von der einen oder der andern 
Regierung gekündigt und diese Kündigung öffentlich bekannt gemacht worden ist, in 
weschem Falle die Convention mit dem Ablaufe des nächsten auf die Kündigung folgenden 
Calenderjahres erlischt. 
Gegenwärtige, im Namen Seiner Hoheit des Herzogs zu Sachsen-Altenburg 
und Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt zweimal gleichlau- 
tend ausgefertigte, Erklärung soll nach erfolgter gegenseitiger Auswechselung Kraft 
und Wirksamkeit in den beiderseitigen Landen haben und öffentlich bekannt gemacht 
werden. 
Altenburg, den 9. November 1858. Rudolstadt, den 5. November 1859. 
Herogiich Sächsisches Ministeriom. Htliu Ichwazb. GOinistrlan. 
(I. S.) gez. v. Larisch. 
„. 8.) gez. v. Bertrab.
	        
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