Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

256 1858. 
Ständige Gegenleistungen sind bei Ermittelung des Werths der streitigen Berech- 
tigung oder rückständigen Leistung in Abzug zu bringen. 
8. 2. 
Die Schäßung des Klaggegenstandes bewirkt in allen Fällen, in welchen der 
Werth desselben sich nicht gleich von selbst herausstellt, zunächst der Kläger. Im Zweifel 
tritt richterliches Ermessen mit Nücksicht auf den laufenden Preis oder die Beschaffenheit 
der Sache selbst ein. Für die Wichtigkeit der Sache streitet die Vermuthung. Gegen 
die Verfügung, mittelst welcher der Nichter den von ihm angenommenen Werth den 
Parteien bekannt macht, steht denselben als einziges Nechtsmittel ein binnen 5 Tagen 
einzulegender und zugleich auszuführender Recurs an den zunächst vorgesetzten Oberrichter 
zu. Dem richterlichen Ermessen bleibt überlassen, dem Geguer von dem eingelegten 
Rechtsmittel Kenntniß zu geben und ihm eine höchstens acht Tage umfassende ausschließ- 
liche Frist zu einer Gegenausführung zu *’- 
8. 3. 
Mindert sich im Laufe eines bei einem in Collegialgerichte anhãngigen Rechtsstreites 
der Betrag des Streitgegenstandes dergestalt, daß derselbe zur Competenz des Einzel- 
richters hinabsinkt, so ist die Sache, wie sie liegt, zur weitern Verhandlung und Ent- 
scheidung an den zuständigen Einzelrichter zu verweisen. 
Erhoht sich dagegen während des Rechtsstreites, namentlich durch das Bestreiten 
des Hauptrechtes bei Verfolgung von Nebenforderungen oder einzelnen auf der Haupt- 
verpflichtung beruhenden Leistungen, der Betrag des Streitgegenstandes, so daß da- 
durch die Zuständigkeit des angegangenen Einzelgerichts überstiegen wird, so ist die 
Sache zur weitern Verhandlung und Entscheidung an das Collegialgericht abzugeben. 
Letzteres hat den Kläger, wenn die angestellte Klage sich nicht zur weitern Verhand- 
lung im eollegialgerichtlichen Verfahren eignet, vorerst zur Anstellung einer anderweiten 
Klage zu verweisen. 
Eine zur Competenz des Einzelgerichts gehörige Rechtssache wird der Zuständig- 
keit des Collegialgerichts dadurch nicht unterworfen, daß der Beklagte Einreden vor- 
schutzt, deren Object im Geldanschlage die Summe von 175 Fl. = 100 Thlr. er- 
reicht. Die Wirkung einer solchen Einrede bleibt aber auf den Umsang des Klag- 
Vegenstandes beschränkt. 
Ausnahmsweise wird die Zuständigkeit des Collegialgerichts begründet, wenn
	        
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