Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

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bezüglich 4 Thalern mit der im §. 17 des Gesetzes vom 1. November 1855 vorgeschric 
benen Abrundung auf ganze Gulden bernaln Thaler nachgelassen. 
Diemnach §. 20 dieses Gesetzes wie die abgelösten Lasten versicherten und bevor- 
zugten Ablösungs-Capilalien mit ihren Tilgungsrenten werden auf Grund der bestätig- 
ten Ablösungs-Verträge auf Antrag der competenten Fürstlichen Rent= und Steuer= resp. 
Rent-Aemter kostenfrei in die Hypothekenbücher eingetragen. 
F. 4. 
Die §. 21 und 22 des Gesetzes vom 1. November 1855 und die Verordnung vom 
1. Februar 1856, einen Nachtrag zu §F. 22 des Gesetzes vom 1. November 1855 be- 
treffend (Ges. S. 1856, S. 95), werden ausgehoben. 
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S. 5. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auf alle Ablösungen Anwendung, welche zur Zeit 
der Publication desselben noch nicht bis zur Bestätigung des Ablösungs-Vertrages ge- 
langt sind. 
So gesch 
FEeeien den 26. März 1858. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S 
v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
XVI. Gesetz, 
die Rechtsverhältnisse bei getheilten Häusern betreffend, vom 26. März 1858. 
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schworzöurg rr., 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land- 
tags über die Rechtsverhältnisse bei getheilten Häusern, wie folgt: 
  
SF. 1. 
Für die Zukunst ist jede Theilung von Häusern nach Stockwerken und überhaupt 
jedekörperliche (reale) Haustheilung, welche nicht so geschieht, daß jedem Miteigenthümer 
ein seiner Theilnahmeberechtigung entsprechender Antheil an Grund und Boden, auf 
dem das Haus steht, und der auf diesem Bodenantheile befindliche Haustheil zugewie- 
sen wird — vertikale Haustheilung — nichtig.
	        
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