Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neunzehnter Jahrgang. 1858. (19)

52 1858. 
Venannten Ortschaften befriedigt sind und diese Ortschaften mit dem Streubezuge nur 
auf den Scheiber und Katzhütter Forst zu verweisen und 
2 die in dem Verzeichnisse sub B. 2. aufgeführten Ortschaften 
Mankenbach, Bechstedt 
Oberhain, Allendorf, 
Unterhain, Lichte b. K. und 
Unterschöbling, Aschau 
sowie die in dem Verzeichnisse sub B. 3. aufgeführte Stadt 
Blankenburg 
auf so lange, als die Shuu edmufü e der Ortschasften 
Sitzendorf, Burkersdorf und 
Schwarzburg, Dietersdorf 
nicht befriedigt werden können, vom Streubezuge auszuschließen. 
Ferner wird hiermit §. 4 des Streuregulativs vom 11. Mei 1849 aufgehoben und 
es wird statt dessen bestimmt: 
Für die Schneidel= resp. Moosstreu sind folgende Preise zu bezahlen: 
A. in den Forsten Neuhaus, Scheibe, Katzhütte, Lindig u. Cursdorf: 
— Fl. 40 Kr. für 1 zweispänniges Pferdesuder Schneidelstreu, 
1„ — „ „ 1 dreispänniges dergleichen, 
1„ 20„ „ I vierspänniges dergl. 
—„ 30„ „ 1 wweispänniges Ochsenfuder dergl. 
— 45, „ dreispänniges dergl. 
1 —„ „ 1 virspämiges dergl. 
— „ 20 „ „ 1 zweispäuniges Kuhsuder dergl. 
„ 30 „ „ 1 dreispänniges dergl. 
— „ 40 „ „ 1 vierspänniges dergl. 
„ 4,„ „ 1chubkarren oder Handschlitten Schneidel= u. Moosstren und 
„ 2 „ „ 1 Korb, Hucke, Bürde vder Tracht dergl. 
HR. in den Forsten Unterweißbach, Sitzendorf, Dietersdorf, 
entenberg und Bucha. 
1 Fl. — Kr. für 1 zweispämiges Pferdefuder Schneidelstreu, 
„ 30„ „ 1 dreispänniges dergl. 
2„ — „ „ 1 vierspänniges dergl.
	        
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