Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

102 1859. 
XVIII. Bekanntwachung 
der Fürstl. Regierung vom 29. April 1859, die nach dem Gothaer Vertrage vom 
15. Juli 1851 zur Ausstellung von Eheronseusen bercchtigten Behörden betr. 
Die zu dem Gothaer Verlrage vom 15. Juli 1851 (Ges. S. 1851, S. 51) ver- 
einigten Regierungen haben sich zu einer gegenseitigen Bezeichnung derjenigen Behörden 
verpflichlet, die in den einzelnen Staaten zur Ausstellung von Eheconsensen (Trauscheinen) 
bei Verheirathungen ihrer Angehörigen im Auslande berechtigt sind. 
Nachdem die desfallsigen Mittheilungen von den nachbenannten Negierungen ein- 
gegangen sind, so werden dieselben hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Preußen. 
Zur Ertheilung der Bescheinigungen, daß Preußische Unterthanen zu ibrer gültigen 
Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimathsbehörden nicht bedürsen, 
sind die Königlichen Provinzial-Regierungen und das Polizei-Präsidium in Berlin 
befugt. 
sis Sachsen. 
Im Künigreiche Sachsen sind die szmmtlichen Königlichen Gerichtsämter, sowie 
die Stadträthe diejenigen Behörden, welche, ohne jedoch an eine besondere, ausdrück- 
lich vorgeschriebene Form rücksichtlich der Fassung der bezüglichen Atteste gebunden zu 
sein, zu bescheinigen haben, daß der Verehelichung eines Sachsen im Auslande ein 
Hinderniß nicht entgegenstehe. Diese Bescheinigungen bedürfen behuss ihrer Gültigkeit 
der Legalisation Seitens der betreffenden Königllchen Kreisdirection. 
Hannover. 
Zur Ausslellung der Ehe-Conseuse (Trauscheine) sind im Königreiche Hannover 
die Obrigkeiten (unteren Verwaltungsbehörden) ausschließlich zuständig. Die Obrig. 
keiten sind inden Stadtgemeinden, auf welche die revidirte Städte, Ordnung vom 24. Juni 
1858 Anwendung sintet, den * 9. selbsisändigen Städten, die Magistrate, in den 
kadte und d Flecken. aufwelche das vorbezeichnete 
Geseh keint Amemmg kurst 8 Köôniglichen Uenitr. 
An die S en 
herrlichen Herzoglich en gs Aemter, im zer des Landes sht wie 
Kirchspielsgerichte.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.