1859. 10#3.
8 Die selstsländigen Städte des Königreichs sind gegenwärtig folgende, nämlich im
ezirke
1) Der Landdrostei zu Hannover: Hannover, Hameln, Eldaasen, Mün-
der, Pattensen, Bodenwerder, Neustadt am NRübenberge, Wunstorf
und Nienburg:;
2) der Landdrostei zu Hildesheim: Hildesheim, Goslar, Peine, Göt.
tingen, Moringen, Münden, Nordheim, Eimbeck, Osterode und Du-
derstadt;
3) der Landdrostei zu Lüneburg: Lüneburg, Celle, Harburg, Uelzen,
Winsen a. d. Luhe, Burgdorf. Gishorn, Lüchnom und Dannenberg:
4) der Landdrostei 45 Stade, Verden, Buxtehude, Otterndorf
und Bremervoerde
5) der Landdrostei z Osnabrück: Osnabrück, Luakenbrück, Melle und
Lingen;
6) der Landdrostei zu Aurich: Aurich, Emdon, Leer, Norden, und Esens.
7) der Berghauptmannschaft zu Clausthal- Elausthal.
Eine Legalilation oder so L g der d fj A Magistrate
ial - R Landdrestei oder Berghaupt-
mannschaft) bei der Ausstellung der Trauscheine ist zu deren Galiigreit nicht erforderlich.
Kurhessen.
Die betreffenden Bescheinigungen sind von den Regierungs-Commissionen, dom
Polizei-Directionen und den Landrathämtern auszustellen.
GroßberzogthumHesson.
Zur Ausstellung der Eheconsense (Trauscheine) sind die Großherzoglichen Kreis
ämter befugt. Da übrigens nach der für die Provinz Aheinhessen bestehenden Grsetz
gebung bei Verehelichungen keinerlei Heirathsconsens oder Heirathsschein erforderlich
ist, während dies allerdings in den beiden andern Grohherzeglichen Provinzen der Fall
ist, so werden eigentliche Heiraths- Consense in den in Rede stehenden Fällen durch die.
Grohherzoglichen Kreigämter der Provinz Rheinhessen nicht ausgesiellt, hier vielmehr
ähnliche Bescheinigungen in. Anwendung gekracht werden, wiessie in dergleichen Fällen
nach Nr. 13 des Schlußsprotocolles vom, 25. Juli 1854.,zu Nr. 3 des-Vertrags von den
Preußischen Behörden ausgestellt werden.