Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

116 1859. 
3) die Ueberweisung, Einrichtung und Unterhaltung von Wachtlocalen, Magazinen 
und Lazarethen, sowie von andern für die Truppen oder für militairische Zwecke erfor- 
derlichen Räumen, die sonstige Verpflegung kranker oder verwundeter Militairpersonen 
und deren Beerdigung; 
4) die Natural. und F Fourage- Lieferungen au die Truppen und an die Mägczine; 
5) die Leistung von Botengängen und Handarbeiten zu militairischen Zwecken; 
6) die Kriegscontribution an eine feindliche Macht. 
Hierbei wird durchgängig vorausgesetzt, daß die Leistung ordnungsmäßig, d. h. 
in Folge desfallsiger Anordnung der wusisen Behörden, erfolgt ist. 
Die Vertheilung der Mllitairlasten 3% sich nach den Verhältnissen und militairi- 
schen Rücksichten. 
Insoweit dergleichen nicht entgegenstehen, sollen die Militairlasten, mit Vor- 
behalt endgültiger Ausgleichung aus der Landescasse (6. 19.), auf die einzelnen Amts- 
bezirke, nach deren Größe und Leistungsfähigkeit, und in denselben wieder auf die Stadt- 
und Landgemeinden, sowie auf die Gutsbezirke vertheilt werden. 
Die einem Amtobezirke zugewiesenen Militairlasten werden auf die einzelnen Ge- 
meinden und Gutsbezirte nach Mahgabe ihrer Leistungsfählgkeit vertheilt. 
8. 4. 
Die Vertheilung der den Gemeinden oder Gutsbezirken zugewiesenen Militairla- 
sten erfolgt innerhalb derselben mit Rücksicht auf das Vermögen und Einkommen der 
imauer 
Bei Vertheilung einzuguartierender Truppen ist auf den Naum und die Beschaffen- 
heit der Wohnungen geeignete Nücksicht zu nehmen und hiernach bei Aufstellung der 
Einquarlierungsrollen eine Abstusung in Classen zu bewirken. 
Im Falle der Abwesenheit auf längere oder kürzere Zeit hat jeder Einquartierungs- 
poflichtige dafür zu sorgen, daß die ihn während seiner Abwesenheit treffende Einquartie- 
rung vorschriftsmähige Aufnahme und Verpflegung sinde, auch die von ihm getroffene 
Einrichtung der Gemeindebehörde anzuzeigen. 
S. 5. 
Ein Jeder, welcher in dem Orte oder Bezirke, wohin Truppen zur Einquartierung 
mit oder ohne Verpflegung gewiesen werden, oder wo die im 8. 2 M 3 gedachten Be- 
dürfnisse vorliegen, Räumlichkeiten zur Versügung hat, ingleichen Jeder, welcher zur
	        
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