1859. 141
Bruch isch d d Theil die U und Bürgerei eines
jeden derselben. welche sichi in den Gebieten oder Staaten des anderen Theiles wohnhast
aufhalten, das Vorrecht geniesten sollen, ohne irgend eine Störung daselbst zu verbleiben,
und ihr Gewerbe oder ihre eschafun, fortzuseten. so lange sie sich friedlich verhalten
G sch chen, und es sollen ihre Essekten und
i Eigenthum. es mag solches Privat. Personen oder dem Staat anverlaut worden
seyn, weder der Beschlagnahme oder Sequestration unterliegen, noch anderen Ansprü-
chen als solchen untenworsen seyn, welche auch an gleichnamige Essekten und gleichna-
miges Eigenthum gemacht werden, das den Landeseinwohnern der respectiven Staaten
ehört.
* Artikel 13.
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten und die Bürger der Argentinischen Kon-
söderation, welche sich beziehungsweise in den Ländern des anderen Theiles aufhalten,
sollen in ihren Häusern, Personen und in ihrem Eigenthume den vollen Schutz der Re-
gierung genießen.
Sie sollen ihres religiösen Glaubens wegen in keiner Weise gestörk, belästigt oder
gekränkt werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, wobei sie sich jedoch eben
so wenig in die Religions-Angelegenheiten und die Gebräuche des Landes, in welchem
sie leben, zu mischen, sondern dieselben zu respektiren haben.
Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach dem Ritus und den Gebräuchen ihrer
Kirche, sei es in ihren eigenen Privat-Häusern, sei es in ihren eigenen besondern Kirchen
und Kapellen, hinsichtlich der Befugnih zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen
und Kapellen, endlich hinsichtlich der Besugniß zur Anlegung, Unterhaltung und Be-
nußung von eigenen Begräbnißpläten, sollen den Unterkhanen und Bürgern eincs je-
den der verlragenden Theile, welche sich in den Ländern und Gebicten des anderen Thei-
les aufhalten, die nämlichen Rechle und Freiheiten zustehen und der nämliche Schutz
gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der meistbegünstigten Nation.
Artikel 14.
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren, von dem Datum
desselben an gerechnet, und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Monaten bestehen,
nachdem einer der vertragenden Theile dem anderen die Anzeige gemacht hat, daß es
seine Absicht sei, denselben nicht weiter sorlzusetzen, wobei jeder der vertragenden Theile
sich das Recht vorbehält, dem anderen Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten acht-
jährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen.