Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 141 
Bruch isch d d Theil die U und Bürgerei eines 
jeden derselben. welche sichi in den Gebieten oder Staaten des anderen Theiles wohnhast 
aufhalten, das Vorrecht geniesten sollen, ohne irgend eine Störung daselbst zu verbleiben, 
und ihr Gewerbe oder ihre eschafun, fortzuseten. so lange sie sich friedlich verhalten 
G sch chen, und es sollen ihre Essekten und 
i Eigenthum. es mag solches Privat. Personen oder dem Staat anverlaut worden 
seyn, weder der Beschlagnahme oder Sequestration unterliegen, noch anderen Ansprü- 
chen als solchen untenworsen seyn, welche auch an gleichnamige Essekten und gleichna- 
miges Eigenthum gemacht werden, das den Landeseinwohnern der respectiven Staaten 
ehört. 
* Artikel 13. 
Die Unterthanen der Zollvereinsstaaten und die Bürger der Argentinischen Kon- 
söderation, welche sich beziehungsweise in den Ländern des anderen Theiles aufhalten, 
sollen in ihren Häusern, Personen und in ihrem Eigenthume den vollen Schutz der Re- 
gierung genießen. 
Sie sollen ihres religiösen Glaubens wegen in keiner Weise gestörk, belästigt oder 
gekränkt werden, sondern volle Gewissensfreiheit genießen, wobei sie sich jedoch eben 
so wenig in die Religions-Angelegenheiten und die Gebräuche des Landes, in welchem 
sie leben, zu mischen, sondern dieselben zu respektiren haben. 
Hinsichtlich der Feier des Gottesdienstes nach dem Ritus und den Gebräuchen ihrer 
Kirche, sei es in ihren eigenen Privat-Häusern, sei es in ihren eigenen besondern Kirchen 
und Kapellen, hinsichtlich der Befugnih zur Erbauung und Unterhaltung solcher Kirchen 
und Kapellen, endlich hinsichtlich der Besugniß zur Anlegung, Unterhaltung und Be- 
nußung von eigenen Begräbnißpläten, sollen den Unterkhanen und Bürgern eincs je- 
den der verlragenden Theile, welche sich in den Ländern und Gebicten des anderen Thei- 
les aufhalten, die nämlichen Rechle und Freiheiten zustehen und der nämliche Schutz 
gewährt werden, wie den Unterthanen und Bürgern der meistbegünstigten Nation. 
Artikel 14. 
Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von acht Jahren, von dem Datum 
desselben an gerechnet, und dann ferner bis zum Ablaufe von zwölf Monaten bestehen, 
nachdem einer der vertragenden Theile dem anderen die Anzeige gemacht hat, daß es 
seine Absicht sei, denselben nicht weiter sorlzusetzen, wobei jeder der vertragenden Theile 
sich das Recht vorbehält, dem anderen Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten acht- 
jährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.