Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 143 
Gesetzsammlung 
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
Vierzehntes Stuͤck vom Jahre 1859. 
XXXIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 24. October 1859, das im Herzogthume Nassan erlassene Gesetz wegen 
Besteucrung des im Inlande bereiteten Bieres betreffend. 
Im Herzogthume Nassau ist durch Gesetz vom 23. Juli d. J. das im Julande be- 
reitete Bier mit einer Steuer belegt und in Folge dessen demnächst weiter bestimmt wor- 
den, daß vom 1. d. M. ab von dem dahin eingehenden Biere eine Uebergangsabgabe 
im Betrage von Einem Gulden zwanzig Kreuzer für die Ohm zu 80 Maß (160 Lirres) 
entrichtet werden und die Erhebung und Controlirung dieser Abgabe durch die auch zur 
Erhebung der Branntweinsteuer bestellten Behörden erfolgen soll, was hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Rudolstadt, den 24. October 1859. 
Fũrstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
Fürstl. Schw. Rudolsl. Gesetsamml. XX. 23 
Ausgegeben in Rudolstadt den 5. Nov. 1859.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.