Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 145 
Sasein und Fischbein), Eisen, Glas, Holz, Horn, Leder, Lederkuch, Messing, 
Papier, Pappe, Porzellan, Stahl oder Steingut verbunden sind, z. B. Tuch- oder 
Zeug-Mützen in Verbindung mit Leder, Knöpfe auf Holzformen, Klingelschnüre und 
dergleichen mehr“. 
6) In Beziehung auf die Bestimmungen in der Position II. 21 u. nebst Anmer- 
kung ist zu setzen: 
„#. 1) Lohgare oder nur lohroth gearbeitete Häute, Fahlleder, Sohlleder, 
Kalbleder, Satktlerleder, Stiefelschäfte, auch Juchten, ingleichen sämisch 
und weihgares Abder. auch Pergament 
1 Centner 6 Thlr. oder 10 Fl. 30 Kr. 
2) Gummiplatten und mehr oder weniger gereinigte Guttapercha; Gummi- 
säden außer Verbindung mit anderen Materialien; Kratzenleder, auch 
künstliches, für inländische Kratzenfabriken auf Erlaubnißschein unter Kontrole 
1 Centner 3 Thlr. oder 5 Fl. 15 Kr"“ 
7) Position 21. b. Anmerkung soll lauten: „Halbgare, sowie bereits gegerbte, 
noch nicht gesärbte oder weiter zugerichtete Ziegen= und Schaf-Felle werden gegen die 
allgemeine Eingangsabgabe eingelassen“. 
8) Position 21 c. ist zu setzen: „,andere grobe Gummi. Fabrikate“, anstatt: „andere 
nicht lackirte Gummi. Fabrikate außer Verbindung mit anderen Materialien“. 
9) Position 21 . ist zu setzen: „von lackirtem Leder und Pergament, sowie Waaren 
von lackirkem, gefärbtem oder bedrucktem Gummi“, anstatt: „von lackirtem Leder, 
lackirtem Gummi und Pergament". 6 
10) Position 25 b. . ist dahin zu fassen: 
„Hese aller Art mit Ausnahme der Wenhese“ 
11) Position 25 8. in der letzten Spalte für Tara ist zu setzen 
„16 in Fässern und Töpfen, sowie in Kübeln von we Holze. 
I1 in Kübeln von weichem Holze“. 
12) Position 25 h. ist zu setzen: „auch eingeschmolzenes und leschmolzent Fett, 
mit Ausnahme von Talg“, anstatt: „auch ungeschmolzenes Fett“ 
13) Position 25 m. F. sind in der tetztrn Spalte für Tara die Worte: „oder 
Säcken“ zu streichen.
	        
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