Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

162 1859. 
Art. 2. 
Zu 8. 3 alin. 2. 
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Sollten des beigebrachten G 
Bedenken ausstoßen, ob der Aufzunehmende rücksichtlich, seines gurennenanan den 
Anforderungen der Statuten entspricht, so ist dasselbe berechtigt, das Obergutachten eines 
Physikus oder des Mitgliedes Unserer Negierung für Medirinalsachen einzuholen und 
von dem Ausfalle desselben die Aufnahme in die Pensionsanstalt abhängig zu machen. 
Art. 3. 
Zu F. 4 ulin. 1. 2. 3. 
An die Stelle der Vorschrift im §. 4 ulin. 1. 2. und 3. der Verordnung tritt sol- 
gende Bestimmung: 
Die Anstalt theilt sich in vier nach Beitrag und diesem entsprechender Pension 
verschiedene Classen ab. Die Beiträge 
in der 1. Classe sind jährlich 3 Fl. 30 Kr. oder 2 Thlr. 
77 7 2. « « « 1 0 77 30 14 11 6 77 
„ 3 21 „— „ „ 12 „ 
31 „ 30 „ „ 18 „ 
In Fallen, wo das Alter des Mannes dasjenige der Ehefrau um mehr als volle 
5 Jahre übersteigt, ist zu dem jährlichen Beitrage, noch ein jährlicher Zuschlag, der in 
einem Schbze des ierichen beilrage. besteht, zu 51 —m 
ie der 1. Classe — Fl. Hoder — Thlr. 1 
2. » „ „ „ — „ 
3.," 3 „ 30 „ „ 2 „ „ 
4., 5„ 15 „ „ 3 „ » 
DieseZuschlagosummcerhöhtstchfükjedcvollchahk,umwelchcdaisAltckch 
Mannes dasjenige der Chefrau noch weiter übersteigt, jedesmal um ein Sechstheil, 
so daß, wenn z. B. der Mann volle 20 Jahre älter als die Frau sein sollte, der 
Jahresbetrag sich erhöht: 
in der l GastauföFlöOär.odcrzThlk10 Sgr. 
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