Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 163 
Art. 4. 
Zu 8. 4 alin. 6. 
Andie Stelle der Vorschriftim S. 4alin. 6 der V d e Bestimmung: 
Die Entrichtung der Beiträge unter P der kinene hat in 
halbjährigen Vorauszahlungen am l. Jannar und 1. Juli zu erfolgen und beginnt 
für jedes Mitglied, je nachdem dasselbe im ersten oder zweiten Quartale des Halbjahres 
beitragspflichtig wird oder seinen Beitritt erklärt, mit dem laufenden oder dem nächst- 
solgenden Semester, also mit dem dem Eintritte voraufgehenden vder zunächstfolgenden 
1. Januar bezüglich 1. Juli. Bei besoldeten Dienern werden die an die Pensionscasse 
zu gewährenden Leistungen sofort an den am 1. Jannar und I. Juli sälligen Beseldungs- 
bezügen gekürzt; andere Mitglieder haben die Beiträge für das laufende Halbjahr 
späteslens bis zum Schluß des Monats Januar bezüglich Juli zu entrichten, widrigen- 
salls dieselben sosort durch Execution auf dem Verwaltungswege beigetrieben werden. 
(Verordnung vom 2. März 1855 — Ges.= Samml. S. 47 — und Exceutionsordnung 
vom 10. Juni 1854 — Ges.-Samml. S. 138 — §§. 77 fl.) 
Art. 
Zu K. * 
Der §. 6 der Verordmung erhält nachfolgende Erläuterungen und Zusätze: 
Mitgleder der Anstalt, welche, ohne zum Beitritt zwangsverpflichtet zu sein, 
derselben freiwillig beigetreten sind, werden rücksichtlich der Fortdauer der Theilnahme 
den zwangsverpflichteten Mitgliedern gleichbehandelt. 
Mitgliedern der Anstalt, die nicht zu Unseren besoldeten Dienern gehören, kunn 
bei unterbleibender Entrichtung von zwei halbjährlichen Beiträgen die Verwarnung ge- 
stellt werden, daß im Falle der Nichtberichtigung der Rückstände innerhalb bestimmter 
Frist ohne Weiteres ihr Austritt aus der Pensionsanstalt werde angenommen werden. 
Der Verlust der staatsbürgerlichen Rechte (Gesetz vom 1. Mai 1850 — G., Samml. 
S. 364 —) hat die Entsernung aus der Pensionsanstalt ohne Weiteres zur Folge. 
Art. 6. 
u §. 7 alin. 2 und 3. 
Bei dem Uebertritt in eine höhere Classe werden Wittwer, welche keine oder doch 
keine pensionsberechligten (minderjährigen) Kinder besihen, den unverheiratheten — 
und Wittwer mit pensionsberechtigten (minderjährigen) Kindern den verheiratheten 
Theilnehmern gleichbehandelt.
	        
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