Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 165 
Z. B. jede Classe zählte 50 Theilnehmer und 665 Fl. oder 380 Thlr. Zinsen 
wären zu bertheilen 0 müßten von dieser Summe 
5 Fl. oder 180 Thlr. an die 4. Classe 
25 « » «»« « 
105»»60»»«2-» 
35», 
20 « »«' 1. “ 
zur Deckung des resp. Bedarfs abgegeben werden. Sollte vielleicht nicht für alle vier, 
sondern nur für drei Classen ein Zuschuß zur Bestreitung der halbjährlichen Pensionen 
erforderlich sein, so ist ebenfalls der eben angegebene Maßstab bei Vertheilung der aus 
dem Stammvermögen gewonnenen Zinsen zu Grunde zu legen. 
Art. 10. 
Zu K. 12, alin. 1 und 3. 
Die Pensionen betragen fedricht 
für die 1. Classe 21 Fl. oder 12 Th#r. 
„ „ 2. „, 63„ „ 36 „ 
v„ „ 3. „ 126„ „ 72 
„ 4., 189 „, 108. 
und sind in ihren halbjihrigen Beträgen üusig nicht ersi im Mai und November, son- 
dern sofort an den Fälligkeitsterminen, am 1. Jannar resp. 1. Juli, zu erheben. 
Art. 11. 
Zu K. 13, alin. 2. 
Die Waisenpension hört außer den in §. 13 der Verordnung bezeichneten Fällen 
auch dann auf, wenn der Pensionsberechtigte eine mit Besoldung verbundene seste 
Anstellung in Unserem Dienste erhält und die Besoldung mindestens den doppelten Be- 
trag der Pension erreicht. 
" 
Art. 12. 
Zu E. 14, Schlußsat 
Wo die Strafe doppelter Zahlung nicht zur Anwendung gebracht werden kann, 
tritt eine vom Curatorium zu bestimmende Ordnungsstrafe an deren Stelle. 
Art. 13. 
Zu §. 16, Saß l. 
An die Stelle des ersten Satzes des F. 16 tritt folgende Bestimmung: 
Wenn eine Wittwe, sei es allein oder in Gemeinschaft mit leiblichen Kindern, mit
	        
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