168 1859.
falle in Kennkniß zu setzen. Befindet sich das Gericht nicht an demselben Orte, so
liegt dem Ortsvorstande die Versiegelung, die Benachrichtigung des Gerichts und die
Besorgung des sonst Erforderlichen ob. (Vormundschaftsordnung vom 13. April 1818
88. 1 und 2.
Wegen Ermittelung der Erbschaftoabgabefälle bewendet es bei der gesetzlichen Ver-
pflichtung der Geistlichen, am Schlusse jeden Jahres den Gerichten diejenigen Personen,
welche in ihren Parochieen ohne Leibeserben verstorben sind, anzuzeigen und dabei die
bekannten oder muthmaßlichen Erben namhaft zu machen. (Gesetz vom 12. Februar
1840 — Gesetz-Samml. 1840, S.44 . — §. 22.)
Der Orksgeistliche hat mit darüber zu wachen, daß der Leichnam eines Menschen,
der nicht nach dem alltäglichen Laufe der Dinge nach vorausgegangener Krankheit ver-
storben ist, erst dann begraben wird, wenn die Ortspolizeibehörde oder der Physikus,
bezüglich der denselben vertretende Arzt, der Staatsanwalt oder der Einzelrichter einen
Beerdigungsschein ertheilt hat. (Verordnung über das bei Todesfällen 2c. zu beobach-
tende Verfahren vom 7. Februar 1851, Gesetz-S. 1851, S. 5 fl.)
8. 4.
Der Kirchen- und Schulvorstand und vorzugsweise der Geistliche hat darauf zu
sehen, daß die Leichenfrauen ihren Verpflichtungen gehörig nachkommen, und ebenso
neben und mit der Orts-Polizeibehörde darüber zu wachen, daß die zur Verhütung des
Lebendigbegrabens und wegen der Lebensrettungsversuche erlassenen Verordnungen ge-
hörig befolgt werden.
5S. 5.
Wenn Jemand an einer ansteckenden Krankheit verstorben ist, so muß das Aus-
stellen der Leiche zur Schau und das Oessnen der Särge im Hause oder auf dem Fried-
hofe gänzlich unterbleiben.
II. Zeit des Begräbnisses.
8. 6.
Vor Ablauf von 72 Stunden nach dem Eintritte des Todes darf eine Beerdigung
nicht stattfinden, wenn nicht in den in der Instruckion für die Leichenwärterinnen vor -
gesehenen Ausnahmefällen ein die frũhere Beerdigung gestattendes Zeugniß eines Arzted,
Wundarztes oder auch der betreffenden Leichenwärterin beigebracht worden ist.