Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

14 1859. 
selben den Ruin derselben nicht herbeizuführen und sie überhaupt im sorstmännischen 
Betrieb zu erhalten, wird festgesetzt: 
daß diese Forste hinsichtlich der Schlagwirthschast nachhaltig behandelt und 
daher die bestimmten Naturalekats eingehalten werden sollen, und 
2) daß die Forstbehörde das Aushalten der verschiedenen Holzsorkimente lediglich 
nach forstmännischen Grundsäßen zu bewirken hat. 
§S. 2. 
Zu der bestimmten Holztaxe werden blos Brennhölzer zum eigenen Bedarfe der 
inländischen Hauswirthschaften abgegeben und zwar dermalen nach Maßgabe der in 
dem nachstehenden Preis-Verzeichnisse getrofsenen Bestimmungen. 
8. 3 
So lange und in soweit Gemeinden oder Privaten ihr jährliches Bedürfniß an 
Holz aus der eigenen Waldung befriedigen können, werden ihnen aus den Fürstlichen 
Forsten keine Hölzer zu diesem Zwecke um den Tax-Preis abgelassen. 
8. 4. 
Der Verkauf aller Commerzialhölzer, zu welchen alle Bau-, Nutz-, Werk. und 
Kohlhölzer, die Dornwellen, Spänhaufen, Buschklötze und diejenigen anbrüchigen und 
faulen Hölzer gehören, welche sich den im Preis-Verzeichnisse angesührten Sorten nicht 
anpassen lassen, sowie auch diejenigen Hölzer, welche außer der ordnungsmäßig zum 
Abtriebe kommenden Hauung geschlagen werden (vergl. . 16) oder welche die Ge. 
meinden nach dem gegebenen Preis,Verzeichnisse gegen solidarische Haftpflicht nicht ab- 
nehmen, geschieht nach dem Commerzialpreise, welchen die Forstbehörde zu ermitteln 
und festzustellen hat, oder durch Auction. 
Zu dem Verkaufe von Commerzialhölzern im Wege der Auckion und des sreien 
Verkaufs sind Ausländer so gut wie Inländer zuzulassen, wenn vom Fürfll. Finanz- 
Collegium nicht etwas Anderes bestimmt werden wird. 
Es ist nicht gestattet, die erkansten Commerzialhölzer vom Schlage abzufahren, 
bevor sie an das Fürstliche Rent, und Steueramt Frankenhausen oder die sonstige Hebe- 
stelle bezahlt worden sind, es sei denn, daß nach von den Käufern gewährter Sicherheit 
gewisse Fristen zur Bezahlung der Holzkaufgelder in Folge eines Contracts oder auf 
Anordunng des Fürstlichen Finanzeollegiums festgestellt worden wären.
	        
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