Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 7 
9 Dienergebühren. 
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I. Für Verrichtung außerhalb des Geschäftslocals, jedoch innerhalb der Flur des 
Gerichtssitzes, empfängt der Diener, welcher einen Beamten begleitet, unter denselben 
Voraussetzungen, unter welchen der Lebtere auf den Bezug von Commissionsgebühren 
berechtigt ist, bis zu 3 Stunden Dauer eine Gebühr von 21 Kr. = 6 Sgr., 
für eine längere Dauer . 35 Kr. = 10 Sgr. 
II. Für Versteigerungen, welche dem Diener nach §. 41 der Execut. Ord. vom 
18. Juni 1854 übertragen werden, sowie für den Ansruf bei Versteigerungen, welche 
ein Gerichtödeputirter besorgk, und zwar sowohl in- als außerhalb des Gerichtslocals 
Kr. resp. 5 Sgr., 
dauert das Geschäft über 4 Stunden 35 Kr. = 10 Sgr. 
III. Für den Anschlag und die Abnahme au is und 
Edietalladungen . kK--.)cgk 
IV. Für 2 W4 ein Diener bei einem 2 
Thlr. 1 2 Sgr. 
n zu 83l45Kt-.)Tblk. -4Sgk. 
bis 43 Fl. 45 Kr. = 25 Thlr.: 4 7 6 Sgr. 
darüber hinaus. 42 Kr. 12 Sgr. 
für Audweis hen c 14 Kr. 4 Sar. bis 35 Kr. = 10 Sgr. 
Leistet der Schuldner bei Vorzeigung des Auspfändungs= oder Ausweisungsbefehls 
sofort Zahlung oder Gehorsam, so hat er immer nur die Halste der Gebühr zu entrichten. 
V. Für Einlegung einer Wache pro Tag 
21 Kr. -6 Sat. bis 35 Kr. = 10 Sar. 
VI. Für Arretirung 21 Kr. — 6 Sgr. 
Die in diesem führten Gebüh den nicht vorschußweise aus der Sportel. 
casse, sonm, nur, wenn sie von den Zahlungopflichtigen eingegangen sind, an den 
Diener 
Funhalt, unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürstl. 
chehen 
Rudolstadt, den 4. März 1859. 
(L. S.) Friedrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
 
	        
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