1859. 81
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
eFünstes Slück vom Jahre 1859.
N# Xll. Gesetz,
betr. den Ansatz und die Erhebung der Gebühren der Rechksanwälte vom
25. März 1859.
Wir Friedrich Günther, von Gottes Gnaden, Fürst zu Schwarzöurg 2c.
haben Uns, auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des getreuen Land-
tags veranlaßt gesunden, über den Anusatz und die Erhebung der Gebühren der Rechts-
anwälte Nachstehendes zu verordnen:
I. Ansatz, Erhebung und Nachweisung der Anwaltsgebühren.
S. 1.
Die Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte sollen künftig, sofern sie nicht
Verhandlungen in Strassachen betreffen, lediglich nach den Bestimmungen dieses Ge-
setzes und der demselben beigefügten Taxe erhoben werden.
S. 2.
Für Bemühungen, für welche in der beigesügten Taxe kein Ansaß enkhalten ist,
3. B. Notiren der Teminsverhandlungen, Eintragung der Termine in die Geschäfts-
calender, Durchlesen der gegentheiligen Schriften u. s. w. können die Anwälte nichts in
Ansatz bringen.
8. 3.
Der Anwalt kann in Civilprozeßsachen seine Desewiten erst dann fordern, wenn der
Proztß oder ein Versahren beendigt oder das Patrocinium aufgehoben worden ist, oder
wenn der Prozeß durch die Schuld seines Gewaltgebers liegen bleibet. Außerhalb des
Fürstl. Schw. Audolst. Gesetzjamml. XA. 13
Ausgegeben in Rudolstadt den 2. April 1859.