Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

84 1859. 
8. 16. 
Wo Ansätze nach Stunden der Dauer eines Geschäfts bestimmt sind, werden halbe 
und mehrals halbe Stunden für voll, weniger als halbe, jedoch mit Ausnahme der an- 
gesangenen ersten halben Stunde, gar nicht berechnet. Die Wege-Entfernungen, werden 
nach den für die Posten geltenden Grundsähen bemessen. 
S. 17. 
Jede Gebührenforderung muß durch öffentliche oder durch genau geführte Privat- 
acten gerechtfertigt werden. · 
Ausnahmsweise, wenn entweder der Gewaltgeber der Vorlegung der Privatacten 
widerspricht, oder wenn der Sachwalter auf seine Pflicht versichert, daß solche ihm un- 
absichtlich abhanden gekommen seien, können auch ordentlich geführte Deservitenbücher 
zur Nachweisung dienen. Die Nichtigkeit dieser Bücher hat jedoch der Sachwalter eid- 
lich zu erhärten, sobald solches der Zahlungspflichtige beantragt. 
S. 18. 
Baare Verläge müssen auf gleiche Weise (S. 17) nachgewiesen werden, der Betrag 
derselben jedoch dann nicht, wenn solcher aus einem Gesetze oder aus der Natur der 
Sache von selbst hervorgeht und mit bekannten laufenden Sätzen und Preisen überein- 
stimmt. 
II. Aufstellung der Gebühren-Nechnung. 
8. 19. 
Jede Gebũhrensorderung muß sich auf eine mit dem Tage der Ausfertigung und 
mit der Unterschrift des Sachwalters versehene Rechnung stützen, in welcher Ausdrücke 
in fremder Sprache und Abkürzungen nicht vorkommen dürsen. Gebühren und Verläge 
müssen abgesondert und bei jeder Bezugnahme auf Acten mit Auführung der Actenblätter 
angesetzt werden. Außerdemist die Rechnung dem Amvalt zur Veseitigung des Mangels 
zurückzugeben. 
Unzulässig ist es, den Rest einer älteren Rechnung auf eine neue Liquidation zu 
übertragen. 
I. Feststellung der Gebühren-Nechnung. 
8. 20. 
Niemand braucht Anwaltsgebühren zu bezahlen, welche von der zuständigen Be- 
hörde nicht festgesetzt worden sind.
	        
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