Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 85 
8. 21. 
Wer gleichwohl Zahlung geleistet und mehr, als er ordnungsmäßig zu erlegen 
schuldig gewesen, bezahlt hat, kann die durch die nachfolgende richterliche Ermäßigung 
abgestrichene Summe zurückfordern. 
  
Dergerichtli chen # itreib der D se i ßst di Feststellung der Gebühren- 
Rechnung urrchunt 
8. 23. 
Zum Zweck der Feststellung ist die Gebũhren-Rechnung in doppelten Exemplaren 
zu übergeben. In Civilprozeßsachen, in welchen schriftlich verfahren wird, hat dies 
mit der Schlußschrift der betreffenden Instanz, in den mündlich zu Protocoll verhandelten 
Sachen vor der gerichtlichen Entscheidung oder doch vor eingetretener Rechtskraft derselben 
zu geschehen. 
sich. 
8. 24. 
Die Feststellung der Gebühren,Rechnung erfolgt 
1) in allen Sachen, welche vor einer Bebörde verhandelt werden, von der Behörde, 
vor welcher die mündliche oder schristliche Verhandlung stattgefunden, jedoch dergestalt, 
daß bei eingewendeten Rechtemitteln die Behörde, welche darüber zu erkennen hat, auch 
die Gebühren für die zu den Acten der unteren Instanz gefommenen Ausführungen der, 
selben und die Gegenschriften festzustellen hat 
2) in allen anderen Sachen von dem persönlichen Richter des Anwalts und zwar je 
nachdem die Gebühren= Forderung 175 Fl. = 100 Thlr. erreicht oder nicht, im ersten 
Falle von dem Fürstlichen Kreisgerichte, im letzteren aber von dem Fürstlichen Justizamte. 
§. 25. 
Bei der Feststellung ist in allen Fällen, auch wo die Bogenzahl den Ansat bestimmt, 
der innere Gehalt der Arbeit zu berücksichtigen; daher kann, wo die Taxe einen 
Spielraum zuläßt, gründliche Kürze den höheren Ansatz zulässig machen. 
Aus demselben Grunde istauch jeder Ansatz für eine ossenbar ganz unnöthige Arbeit 
oder Handlung zustreichen und bei bloßen Wiederholungen und unnützen Weitläusigkeiten 
— jedoch nur in diesen Fällen — unter den Betrag nach der Bogenzahl herabzusehen. 
Fir solche Handlungen insbesondere, welche wegen verschuldeter Versämmniß des 
hichen Ordnungötrasen bis zu 17 Fl. 30 Kr.— 10 Thlr. nach
	        
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