Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 5 
Die Gemeinden errichten entweder mit den sämmtlich S. Brennhöl 
ein Magazin oder sie verwenden hierzu nur so viel, als zur Deckung des Bedürfnisses 
der Unbemittelten ihres Orts nöthig wird und vertheilen das Uebrige an die Gemeinde- 
Angehörigen auf dem Schlage. 
Eine Dispensation von der Verpflichtung zur Errichtung von Holzmagazinen zur 
Deckung des Bedürsnisses der Unbemittelten kann nur auf Antrag der betreffenden Fürst- 
lichen Verwaltungsämter durch die Fürstliche Regierung erfolgen. 
Aus diesen Magazinen erhalten Holzbedürftige auf Verlangen bis zu 1 Klafter 
Brennholz gegen baare Zahlung. 
Zu Bezahlung der schuldigen Holzkausgelder wird den Gemeinden von der Zeit der 
Abpostung an ein halbjähriger Credit zugestanden. 
Nach Ablauf des halbjährigen Credits werden die Reste der Gemeinden beigetrieben, 
ohne daß auf irgend einen Einwand Rücksicht genommen wird. 
Vor Bezahlung der Rückstände, welche von erkauften Brennhölzern aus den Fürst- 
lichen Forsten herrühren, finden neue Brennholz-Abgaben an die sich im Rückstand be- 
sinden Gemeinden überhaupt nicht Kakt. 
8. 5. 
Damit die Vertheilung der Hölzer nach den im §. 4 gegebenen Auleitungen zweck- 
mäßig geschehen kann, und verbotswidriger Sinpa und der Hofoerhwendun 
im Interesse der Mehrheit der B en 
im Februar jeden Jahres nach Bezirken, Ot und Zeit r- der Forstbehörde hitce — 
zwar wenigstens 4 Wochen vorher bekannt zu machende Schreibetage gehalten. 
Insofern von der Forstbehörde oder von den betheiligten Gemeinden ein Antrag 
gestellt wird, geschieht dies unter Milwirkung der einschlägigen Verwaltungsbehörde. 
Bei diesen Schreibetagen hat ein Abgeordneter jeder Gemeinde rücksichtlich der zu 
den Magazinen abzugebenden Brennhölzer zu erscheinen. 
Es ersolgt hierbei die vorläufige Vertheilung der für das laufende Jahr zum 
Schlage in Vorschlag gebrachten Hölzer zum eigenen Bedarfe der Staatsunterthanen; 
dagegen kann erst nach Vollendung der Schläge bestimmt werden, in wie weit die vor- 
läufige Vertheilung verwirklicht werden kann, und es gilt hierbei auch als Vorschrift. 
daß, so lange und in so weit Gemeinden, Corporationen oder Privaten ihr jeweiliges 
Bedürfniß an Holz aus der eigenen Waldung befriedigen können, ihnen aus den Fürst. 
lichen Forsten keine Holzer zu diesem Zwecke abgegeben werden.
	        
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