Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zwanzigster Jahrgang. 1859. (20)

1859. 1 
Anmerkung 8. Wenn ein Advokat bei einem auswärtigen Gerichte mit Genehmi- 
gung der zuständigen Behörde, ohne solche jedoch vor seinem Erscheinen beson- 
ders ausgewirkt zu haben, einen Termin nicht zu dem hierzu bestimmten Tage, 
sondern vorher oder auch nachher abwartet, so sind ihm bloß die Gebühren für 
9 Termin, nicht aber auch Reisekosten zu verwilligen. 
Halten und Führen der Privatucten s der —i. 
7 K 
ren 9 jeden Band bis zu 25 Blatt . · r.-- 2 Sgr. 
darüber bis zu 100 Blatt ... . . . l7z Kr. = 5 Sgr. 
über 100 Blatt 35 Kr. — 10 Sar. 
jedoch in Sachen unter 43 di. 45 gr. —25 Thlr. im Ganzen nur 171 Kr. = 5 Sgr. 
Inhalts-Verzeichniß. 
Ansatyz, Erbebung und Nachweisng der Anwaltsgebühren. §s. 1—is. 
U. Aufstellung der Gebühren. Nechnung. 8. 19. 
LII. Festflellung der Gebühren= Rechnung. §. 20—28. 
IV. Beitreibung der Gebühren. §. 29 u. ½ 
Herausgabe der Handacten. W' 
VI. Annahme von Vorschüssen. E. 32. 
VII. Schlußbestimmung. §. 33. 
Gebühren-Taxc. 
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