Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

L 1860. 
XXI. Bekanntmachung 
der Fürstlichen Regierung und des Fürstlichen Consistoriumo vom 7. September 
1550, beirefend die Instruction für die Leichenwärterinnen. 
Mit Höchster G i des Durchlauchtigsten Fürsten wird hiermit nachfolgende 
Iargn für die Leichenwärterinnen erthellt. welche fortan an die Stelle der für die 
Oberhemschast ertheilten und im 7. Stück des Wochenblattes vom Jahre 1836 bekannt 
gemachten Anweisung und der für die unterherrschaftlichen Leichenwärterinnen unterm 
17. Jannar 1794 erlassenen Instruction zu treten hat. 
S. 1. 
Die Leichenwärterin hat sich, sobald sie zu einer Leiche gerusen wird, unver- 
züglich einzufinden. Wird sie durch Krankheit oder andere unvermeidliche Hindernisse 
davon abgehalten, so hat sie die Onspolizeibehörde davon in Kennkniß zu setzen, 
welche für die Herbeiholung der Leichenwärterin aus einem der nächsten Orte oder 
einer andern passenden Person sorgen muß. 
Bei der Leiche eines nicht über 6 Wochen alten Kindes kann auch eine Hebamme 
den Dienst der Leichenwärterin versehen. 
S. 2. 
Bei ihrer Ankunft hat die Leichenwärterin tat genan und sorgfältig zu unter- 
suchen, ob der Tod wirklich eingetreten 
Die Keunzeichen des wirklichen ode sind: die Herz-- und Athem- 
bewegungen haben ausgehört; der Glauz des Auges ist erloschen; das Sehloch Cie 
Pumpille) unbeweglich; der Augapsel weich und beim Fingerdruck nachgiebig; ferner 
Erschlafsung aller Muskeln; später Steifheit und Verkürzung derselben (Leichen- 
starre); Abplattung der Weichtheile, mit welchen die Leiche aufliegt. Der ganze 
Körper ist erkaltet (Todtenkälte); an verschiedenen, und zwar insbesondere den 
abhängigsten Körwerstellen, namentlich auf dem Rücken, erscheinen bläulichrothe Flecke 
von unregelmäßiger Gestalt und Größe (Todtenflecke). Endlich grünliche Fär- 
bung am Bauche (Fäulniß). 
Bei dieser Untersuchung sind zuvörderst alle Hindernisse zu beseitigen, welche im 
Fall des Scheintodes dem Wiedererwachen entgegenstehen könnten. Dergleichen Hin- 
dernisse sind, wenn man der todtscheinenden Person das Kopfkissen oder den Pfühl 
wegnimmt, sie aus dem Bette auf das Stroh legt, ihr den Mund zubindet, oder ihr 
Gesicht mit dicken Tüchern bedeckt.
	        
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