Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

106 1860. 
K. 6. 
Zur Erhaltung der Gesundheit der den Verstorbenen Umgebenden hat die Leichen- 
wärterin dafür zu sorgen, daß die Lust des Raumes, wo der Leichnam liegt, besonders 
im Sommer, durch wiederboltes Oeffnen der Fenster und der Thür, sowie durch Be- 
sprengen des Bodens mit Essig und durch Essigdämpfe gereinigt werde. (Vergl. §. 3.) 
8. 7. 
Niemals darf eine Leiche ohne die sichersten Spuren der Verwesung beerdigt 
werden. 
Vor Ablauf von 3 Tagen oder 72 Stunden nach erfolgtem Tode darf die Be, 
erdigung nur dann stattfinden, wenn das im §. 6 der Verordnung vom 23. Decem- 
ber 1859 (Gesetz Samml. S. 167), bezüglich in der Verordnung vom 7. September 
1860 vorgeschriebene ärztliche oder wundärztliche Zeugniß beigebracht worden ist. 
Ausnahmeweise ist die frühere Beerdigung namentlich gestattet, wenn 
1) die Fäulnih des Leichnams so rasche Fortschritte macht, dah derfelbe nicht 
länger aufbewahrt werden kann; 
2) wenn der Verstorbene einer ansteckenden Krankheit erlegen ist; 
3) wenn die Gesundheit Anderer durch ein längeres Aufbewahren der Leiche 
gefährdet werden würde. 
8. 8. 
Zur Verminderung der Fäulniß und zur möglichsten Erhaltung des Leichnams 
bis zur gesetzlichen Beerdigungszeit hat die Leichenwärterin die erforderlichen Mittel 
anzuwenden, namentlich: 
Aufschläge von kaltem Wasser, wo möglich mit aufgelößtem Kochsalz, Essig 
oder Branntwein auf das Gesicht und den Unterleib; auch Besprengen der Bedeckung 
des Leichnams mit dieser Flüssigkeit. 
Treten der Leichenwärterin bei Ausübung ihrer Pflichten Hindernisse entgegen 
oder zeigen sich ungewohnliche Erscheinungen, finden sich g. B. Zeichen eines gewalt- 
samen Todes an einer Leiche, so hat sie zur Veranlassung des Weiteren der Ortspolizei- 
Behörde sofortige Anzeige zu erstatten. 
. 10 
8. 10. 
Die Leichenwärterin hat von jedem Sterbefalle, bei welchem sie zur Besorgung 
der Lelche gerufen worden ist, dem Geistlichen, welcher die Kirchenbücher führt, unge- 
säumt Anzeige zu machen (F. 1 der Verordnung vom 23. December 1859).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.