112 1860.
bindung mit Bindfaden aus Hanf und mit Werg, auch mit einer Einfassung
von Leinen, Wolle u. s. w. bis zu 2 Zoll Breite — Allgemeine Eingangs-
Abgabe.“
Hiernächst ist auch den unter den vorgedachten #egierungen bemte sriter des-
halb erfolgten Vereinbarungen zu Folge für angemessen erachtet wor
1) den im amtlichen Waarenverzeichnisse enthaltenen Unterschied nsan gereinig-
tem und ungereinigtem Terpentinöl fallen zu lassen und beide Gattungen von
Terpentinöl der Position II. 5. m. des Vereinszolltarifs zuzuweisen, ferner
Camphin, sowie das dem Terpentinöl nahe verwandte Harzöl im Zollsatze
dem Terpenkinöl gleichzustellen;
2) daß — hinsichtlich der Verzollung der Position II. 9. b. 2. statt der
Position II. 9. b. 3. des Vereins-Zolltarifs zugewiesen werde und
3) daß die eimun des amtlichen Waarenverzeichnisses, wonach Flacheisen
in Stäben über 7 Zoll preußisch breit, nicht mehr nach Position II. 6. b.,
sondern wie geschmiedete Eisenplatten nach Position II. 6. d. des Vereinsgoll=
tarifs verzollt werden soll, in gleicher Weise auch auf Stahl Anwendung finde.
Von dem unterzeichneten Fürstllchen Miulsterlum wird solches daher hiermit
zur öfeentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 4. December 18600.
Fürstl. Schwarzb. Winisterium.
Dr. v. Bertra