Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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bindung mit Bindfaden aus Hanf und mit Werg, auch mit einer Einfassung 
von Leinen, Wolle u. s. w. bis zu 2 Zoll Breite — Allgemeine Eingangs- 
Abgabe.“ 
Hiernächst ist auch den unter den vorgedachten #egierungen bemte sriter des- 
halb erfolgten Vereinbarungen zu Folge für angemessen erachtet wor 
1) den im amtlichen Waarenverzeichnisse enthaltenen Unterschied nsan gereinig- 
tem und ungereinigtem Terpentinöl fallen zu lassen und beide Gattungen von 
Terpentinöl der Position II. 5. m. des Vereinszolltarifs zuzuweisen, ferner 
Camphin, sowie das dem Terpentinöl nahe verwandte Harzöl im Zollsatze 
dem Terpenkinöl gleichzustellen; 
2) daß — hinsichtlich der Verzollung der Position II. 9. b. 2. statt der 
Position II. 9. b. 3. des Vereins-Zolltarifs zugewiesen werde und 
3) daß die eimun des amtlichen Waarenverzeichnisses, wonach Flacheisen 
in Stäben über 7 Zoll preußisch breit, nicht mehr nach Position II. 6. b., 
sondern wie geschmiedete Eisenplatten nach Position II. 6. d. des Vereinsgoll= 
tarifs verzollt werden soll, in gleicher Weise auch auf Stahl Anwendung finde. 
Von dem unterzeichneten Fürstllchen Miulsterlum wird solches daher hiermit 
zur öfeentlichen Kenntniß gebracht. 
Rudolstadt, den 4. December 18600. 
Fürstl. Schwarzb. Winisterium. 
Dr. v. Bertra 
 
	        
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