Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

12 1860. 
Ist die Entschädigung in diesen Fällen nicht von der Staats-Regierung zu 
leisten, so kann der Unternehmer angehalten werden, dem Eigenthümer eine ange- 
messene Caution zu bestellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 24. Februar 1860. 
(L. S.) Frledrich Günther, F. z. S. 
Dr. v. Bertrab. Scheidt. v. Ketelhodt. v. Bamberg. 
  
I VI. Ministerial-Bekanutmachung 
vom 29. Februar 1860 wegen Beitritts der freien Stadt Lübeck zu der 
Gothaer Heimaths-Convention. 
Die freie Stadt Lübeck ist dem Vertrage wegen Uebernahme der Auszuweisenden 
u. J. Gotha den 15. Juli 1851 (Gesetzsamml. 1851, S. 51) mit der Maßgabe bei- 
getreten, daß der Vertrag vom 1. Mai d. J. an als verbindliche Norm für die 
freie Stadt Lübeck anerkannt wird. Dieser Beitritt umfaßt zugleich, nach der im 
Einverständniß mit der sreien Stadt Hamburg abgegebenen Erklärung, das beiden 
Städten gemeinschaftliche Amt Bergedorf. 
Rudolstadt, den 29. Februar 1860. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
Dr. v. Bertrab. 
  
Druckfehler-Berichtigung. In der unterm 25. Jannar d. J. bekannt gemachten 
Arznei Taxe pro 1800 (Gesetzsamml. Seite 3) muß es bel „Secale comutum — 1 Unze —“ 
beißen: 0 49 6 5, auslatt: 0 6 J
	        
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