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5) in den Kirchen· Oeconomiegũtern zu Reubrandenburg und Friedland die dor-
tigen Kirchen-Oeconomien:
6) im Fürstenthume Naheburg die Großherzogliche Landvogtei zu Schönberg.
Oldenburg: 1) im Herzogthume Oldenburg die Großherzoglichen Aemter
und die Magistrate der Städte Oldenburg, Jever und Varel;
2) im Fürstenthume Lübeck die Großherzoglichen Aemter und der Magistrat der
Stadt Eutin;
3) im Fürstenthume Birkenfeld die Großherzogliche Regierung.
Luxemburg: die Bürgermeister der Gemeinden, welche die Bescheinigungen
zu ertheilen haben, zufolge welcher Luxemburgische Unterthanen zu ihrer gültigen
Verheirathung im Auslande einer Erlaubniß ihrer Heimathsbehörde nicht bedürfen.
Sachsen-Coburg-Gotha: 1) im Herzogthume Gotha die Gemeinde-
Vorstände;
2) im Herzogthume Coburg das Landrathamt zu Coburg, das Justizamt zu
Königsberg, die Magistrate zu Coburg, Neustadt und Rodach, sowie der Stadtrath
zu Königsberg.
Auhalt-Dessan-Cöthen: die Herzoglichen Kreisdirectionen.
Neuf jüngerer Linie: die Fürstliche Regierung zu Gera.
Waldeck: die Fürstlichen Kreisräthe.
Frankfurt: die Stadttanzlei für die Angehörigen der Stadt Frankfurt, das
Landverwaltungsamt für die Angehörigen der Landgemeinden.
Rudolstadt, den 10. Mai 1860.
Fürstl. Schwarzb. Regierung.
cheidt.
Berninger.