Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

1860. 31 
Keine Gerichtsbehörde ist befugt, die Requisition eines solchen gesetzwidrig pro- 
kogirten Gerichts um Stellung des Beklagten oder Vollstreckung des Erkenntnisses 
Statt zu geben, vielmehr wird jedes von einem solchen Gericht gesprochene Erkennt- 
niß in dem anderen Staate als ungültig betrachtet. 
Auf Aktiengesellschaften und deren Vertreter findet das im ersten Absatze dieses 
Artikels enkhaltene Verbot keine Anwendung. 
rt. 5. 
Penun Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem Gerichts- 
Vellagten. sland des Beklagten zu folgen habe; es wird daher das Urtheil der fremden 
Gerichtsstelle nicht nur, sofern dasselbe den Beklagten, sondern auch, sofern es den 
Kläger, z. B. rücksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in dem anderen 
Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen. 
Art. 6. 
m#age. Zu der Insinnation der von dem Gerichte des einen Staates an einen 
Unterthan des anderen auf eine angestellte Widerklage erlassenen Vorladung, sowie 
zu der Vollstreckung des in einer solchen Widerklagsache abgefaßten Erkenntnisses ist 
das requirirte Gericht nur unter den in seinem Lande in Ansehung der Widerklage 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, wonach auch die Bestimmung Art. 3 
sich modiftcirt. 
Art. 7. 
ovofanens. Die Provokationsklagen (ex lege dillumari oder ex lege si comiendut) 
#62. werden erhoben vor dem persönlich zuständigen Gerichte der Provokanten, 
oder da, wohin die Klage in der Hauptsache selbst gehörig ist; es wird daher die von 
diesem Gericht, besonders im Falle des Ungehorsams, rechtskräftig ausgesprochene 
Sentenz von der Obrigkeit des Provozirken als vollstreckbar anerkannt. 
Art. 8. 
eriönlichen Der persoͤnliche Gerichtsstand, welcher entweder durch den Wohnsitz in 
e einem Staate, oder bei denen, die einen eigenen Wohnsitz noch nicht ge- 
nommen haben, durch die Herkunft in dem Gerichtsstande der Aeltern begründet ist. 
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergestalt anerkannt, doß der 
Unterthan des einen Staates von den Unterkhanen des anderen nugx vor seinem per- 
snlichen Richter belangt werden darf. Es müßten denn bei jenen persönlichen Klage- 
7.
	        
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