1860. 33
solcher Etablissements eingegangen haben, sowohl vor den Gerichten des Landes, wo
die Gewerbdanstalten sich befinden, als vor dem Gerichtstandt des Wohnortes be-
langt werden können.
Versicherungs-Gesellschaften können wegen aller auf den Versicherungs-Vertrag
bezüglichen Ansprüche nicht nur vor den Gerichten des Landes, in welchem die Di-
rection der Versicherungs-Gesellschaft sich befindet, sondern auch vor den Gerichten
des Ortes belangt werden, wo die Agentur, durch welche der Versicherungs-Vertrag
vermittelt worden ist, ihren Sitz hat.
Art. 15.
Die Uebernahme einer Pachtung, verbunden mit dem persönlichen Ausenthalle
auf dem erpachteten Gute, soll in= Bezug auf den allgemeinen persönlichen Gerichts-
stand des Pächters (Art. 8) den Wirkungen des Wohnsitzes --
Art. 16.
Ausnahmsweise sollen Studirende, ferner alle im Dienste Anderer slehende
Personen, sowie dergleichen Lehrlinge, Gesellen, Handlungsdiener, Kunstgehülsen,
Hand= und Fabrikarbeiter, auch in demjenigen Staate, wo sie sich in dieser Eigen-
schaft aufhalten, während dieser Zeit noch einen persönlichen Gerichtsstand haben,
bier aber, soviel ihren persönlichen Zustand und die davon abhängenden Rechte
betrifft, ohne Ausnahme nach den Gesetzen ihres Wohnortes und ordentlichen Ge-
richtsstandes beurtheilt werden.
Art. 17.
errichtehand Erben werden wegen persönlicher Verbindlichkeiten ihres Erblassers vor
vr nden. dessen Gerichtsstande so lange belangt, als die Erbschaft ganz oder theil.
weise noch dort vorhanden, oder, wenn der Erben mehrere sind, noch nicht getheilt ist-
Art. 18.
Algemei. Bei entstehendem Kreditwesen wird der persönliche Gerichtsstand des
unsgencn. Schuldners auch als allgemeines Konkursgericht (Gantgericht) anerkannt;
hat Jemand nach Art. 9, 10 wegen des in beiden Staaten zugleich genommenen
Wohnsitzes einen mehrfachen persönlichen Gerichtsstand, so entscheidet für die Kom-
petenz des allgemeinen Konkursgerichts die Prävention.
Der erbschaftliche Liquidatlonsprozeß oder das Verfahren zur Ausmittelung und
#estinig aller Ansprüche, welche an eine liegende oder mit der Wohlthat des