Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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Inventars angetretene Erbschaft gemacht werden, wird von dem Gericht des Wohn - 
ortes des Erblassers und im Falle eines mehrfachen solchen Gerichtsstandes von dem 
Gerichte eingelcitet, bei welchem er von dem Erben oder dem Nachlaßkurator in 
Antrag gebracht wird. # 
Der Antrag auf Konkurseröfsnung findet nach erfolgter Einleitung eines erb- 
schaftlichen Liquidationsprocesses nur bei dem Gerichte statt, bei welchem der letztere 
bereits rechtshängig ist. 
Art. 19. 
Der hiernach in dem einen Staate eröffnete Konkurs, resp. erbschastliche Liqui- 
dationsprozeß erstreckt sich auch auf das in dem anderen Staate befindliche Vermögen 
des Gemeinschuldners, welches daher auf Verlangen des Konkursgerichtes von dem- 
jenigen Gerichte, wo das Vermögen sich befindet, sicher gestellt, inventirt, und ent- 
weder in naokura oder nach vorgängiger Versilberung zur Konkursmasse ausgeantwortet 
werden muß. 
Hierbei finden jedoch folgende Einschränkungen slatt: 
1) Gehört zu dem auszuantwortenden Vermögen eine dem Gemeinschuldner an- 
gefallene Erbschaft, so kam das Konkursgericht nur die Ausantwortung des, 
nach erfolgter Befriedigung der Erbschaftsgläubiger, insoweit nach den im Ge- 
richtsstande der Erbschaft geltenden Gesehen die Separation der Erbmasse von 
der Konkursmasse noch zulässig ist, sowie nach Berichtigung der sonst auf der 
Erbschaft ruhenden Lasten, verbleibenden Ueberresles zur Konkuremasse fordern. 
Ebenso können vor Ausantwortung des Vermögens an das allgemeine Kon- 
kursgericht alle nach den Gesehzen desjenigen Staates, in welchem sich das aus- 
zuantwortende Vermögen befindet, zulässigen Vindikations., Pfand., Hypo- 
theken, oder sonstige, eine vorzugsweise Befriedigung gewährenden Rechte an 
den zu diesem Vermögen gehörigen und in dem betreffenden Staate befindlichen 
Gegenständen, vor dessen Gerichten gellend gemacht werden, und ist sodann 
aus deren Erlös die Befriedigung dieser Gläubiger zu bewirken und nur der 
Ueberrest an die Konkursmasse abzuliefern, auch der etwa unter ihnen oder 
mit dem Kurator des allgemeinen Konkurses oder erbschastlichen Liquidations- 
prozesses über die Verität oder Priorität einer Forderung enistehende Streit 
von denselben Gerichten zu entscheiden. 
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