Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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3) Besitzt der Gemeinschuldner Bergtheile oder Kuxe oder sonstiges Bergwerks- 
Eigenthum, so wird, Behufs der Befriedigung der Berggläubiger, aus dem- 
selben ein Spezialkonkurs eingeleitet und nur der verbleibende Ueberrest dieser 
Spezialmasse zur Hauptmasse abgeliesert. 
Art. 20. 
Insoweit nicht etwa die in dem vorstehenden Artikel 19 bestimmten Ausnahmen 
eintreten, sind alle Forderungen an den Gemeinschuldner bei dem allgemeinen Kon. 
kursgerichte einzuklagen, auch die Rücksichts ihrer etwa bei den Gerichten des anderen 
Staates bereits anhängigen Prozesse bei dem Konkursgericht weiter zu verfolgen, es 
sei denn, daß letzteres Gericht deren Fortsetzung und Entscheidung bei dem prozeß- 
leitenden Gerichte ausdrücklich genehmigt oder verlangt. 
Auch diejenigen Forderungen, welche nach Inhalt des Art. 19 bei dem beson- 
deren Gerichte geltend gemacht werden dürfen, dort aber nicht angezeigt, oder nicht 
befriedigt worden sind, können bei dem allgemeinen Konkursgerichte noch geltend 
gemacht werden, so lange bei dem letzteren nach den Gesetzen desselben eine Anmel- 
dung noch zulässig ist. 
Dingliche Rechte werden jedenfalls nach den Gesetzen des Orts, wo die Sache 
belegen ist, beurtheilt und georduet. 
Hinsichtlich der Gültigkeit persönlicher Ansprüche entscheiden, wenn es auf die 
Rechtsfähigkeit eines der Betheiligten ankommt, die Gesetze des Staates, dem er 
angehört; wenn es auf die Form eines Rechtsgeschäftes ankommt, die Gesetze des 
Staates, wo das Geschäft vorgenommen worden ist (Art. 32); bei allen anderen 
als den vorangeführten Fällen, die Gesetze des Staates, wo die Forderung zu er- 
süllen ist. Ueber die Rangordnung persönlicher Ansprüche und deren Verhältniß zu 
den dinglichen enkscheiden die am Orte des Konkursgerichtes geltenden Gesetze. Nir- 
gends aber darf ein Unterschied zwischen in- und ausländischen Gläubigern rücksicht- 
lich der Behandlung ihrer Rechte gemacht werden. 
Art. 21. 
Dinglichet Alle Realklagen, desgleichen alle possessorischen Rechtsmittel, wie auch 
euschtaßond= die sogenannten acliones in rem scripiac müssen, dasern sie eine unbe, 
wegliche Sache betreffen, vor dem Gericht, in dessen Bezirk sich die Sache befindet, 
erhoben werden. Bei beweglichen Sachen hat der Kläger die Wahl, ob er bei dem
	        
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