Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

38 1860. 
Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exccution gegen den 
Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesehht, daß 
der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Gesetzen des 
Staates des requirirten Gerichts der Wechselarrest zulässig ist. 
Art. 28. 
En- Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver- 
#etahuer mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer 
solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administra- 
tion bereiks völlig beendigt und der Venvalter über die gelegte Nechnung auittirt sein. 
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand geforderk, oder 
eine erlheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Ge- 
richtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Ueber Iner. Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts- 
vntn.sache in einen schon anhängigen Prozeh einmischt, sie sei prinzipal, oder 
accessorisch, betrefse den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankün- 
digung oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Entscheidung 
des Intewentions-Verfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt- 
prozeß geführt wird. 
Art. 30. 
rr, Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
Lezstande eine Sache rechkshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu be- 
endigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Auf- 
enthaltes des Beklagten gestört oder ausgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung 
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
Art. 31. 
Wenn in Civilprozehsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem 
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirken Ge- 
richte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert wer- 
den dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem 
der Zeuge angehört, nach den Landeögesetzen würde erfolgen müssen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.