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Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personal-Exccution gegen den
Schuldner bei den Gerichten des anderen Staates vollstreckt werden, vorausgesehht, daß
der Schuldner zu denjenigen Personen gehört, gegen welche nach den Gesetzen des
Staates des requirirten Gerichts der Wechselarrest zulässig ist.
Art. 28.
En- Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Ver-
#etahuer mögen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer
solchen Administration angestellten Klagen sich einlassen, es müßte denn die Administra-
tion bereiks völlig beendigt und der Venvalter über die gelegte Nechnung auittirt sein.
Wenn daher ein aus der quittirten Rechnung verbliebener Rückstand geforderk, oder
eine erlheilte Quittung angefochten wird, so kann dieses nicht bei dem vormaligen Ge-
richtsstande der geführten Verwaltung geschehen.
Ueber Iner. Jede echte Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechts-
vntn.sache in einen schon anhängigen Prozeh einmischt, sie sei prinzipal, oder
accessorisch, betrefse den Kläger oder Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankün-
digung oder ohne dieselbe geschehen, begründet für die Verhandlung und Entscheidung
des Intewentions-Verfahrens die Gerichtsbarkeit des Staates, in welchem der Haupt-
prozeß geführt wird.
Art. 30.
rr, Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts-
Lezstande eine Sache rechkshängig gemacht ist, so ist der Streit daselbst zu be-
endigen, ohne daß die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Auf-
enthaltes des Beklagten gestört oder ausgehoben werden könnte.
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch Insinuation der Ladung
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt.
Art. 31.
Wenn in Civilprozehsachen die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem
Orte, wo der Prozeß verhandelt wird, erforderlich ist, soll von dem requirirken Ge-
richte des anderen Staates die Gestellung der Zeugen insofern nicht verweigert wer-
den dürfen, als dieselbe auf Requisition eines Gerichtes desjenigen Staates, dem
der Zeuge angehört, nach den Landeögesetzen würde erfolgen müssen.