1860. n
. 5. .
VIIIIUIsoMsUeberjedeEinnahmepostnntßQaittunqqegebcuioctdcmwelchedach-
trag, den Titel und das Datum der Zahlung, sowie den Namen und Wohnort des Zah-
lungspflichtigen nachweist.
Die Quittungen der Hauptlandes= und Landes-Creditcasse bedürfen zur Gültigkeit
der gleichzeitigen Unterschrift des Cassirers und Controleurs. Diese haben bei der
Unterschrift zugleich die Nummern des Tage- und Handbuchs (20 u. 21) beizusügen.
Bei den Specialcassen unterzeichnet der Cassirer die Quitkungen allein, demzufolge
auch nur die Nummer des Tagebuchs beigefügt wird. Eine Ausnahme der Quittungs-
ertheilung sindet nur statt beim Verkaufe von Zinsfrüchten, Hölzern u. s. w. an Ort
und Stelle, in welchem Falle die verkausten Gegenstände in der Regel nur gegen Baar.
zahlung abgegeben werden.
8. 6.
nusgaben. Die Ausgaben dürfen nicht früher, als zur Verfallzeit geleistet werden.
Die Specialcassen bestreiten die Ausgaben des Staatshaushaltes, sowie die der Ver-
waltung des Landes- und Cameral-Demmögens innerhalb ihrer Bezirke für Rechnung
der Hauptlandes- resp. Landes, Creditcasse.
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8. 7.
Aom —eZur gültigen Fonm eines Belegs gehörk, dah er den Gegenstand oder
tub Bele Grundd der Zahlung enthalte, den Betrag mit Ausnahme der angehäng.
ten Kreuzer und Heller resp. Groschen und Pfennige in Buchstaben deutlich nachweise
und daß er vom Empfangsberechtigten eigenhändig quittirt sei. Bel Handzeichen stait
der Namensunterschrift muß die Echtheit derselben von einem Unterschriftszeugen be-
glaubigt werden.
. §.S.
MU.DieRichtigkeitundWadthcitjedetFordenmgkossxikchlmäqabcbclchbe-
darf, in soweit dieselbe nicht auf specieller Anweisung beruht, des Attestes von Seiten
aller derjenigen Behörden, Beamten oder Personen, welche vermöge ihrer amtlichen
Stellung oder vermöge besondern Austrags die beste Kenntniß von dem Zwecke der Aus-
habe haben.
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Nerison. Die Revision hat zum Gegenstande:
u) die äußere Form der Belege und das Vorhandensein der erforderlichen Attesic,
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