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b) den materiellen Inhalt der Belege hinsichtlich der einschlagenden Gesetze, Verord-
nungen und Instructionen, insbesondere auch hinsichtlich der Geldansätze und
-) den Caleül.
Die geschehene Revision muß durch rolhen Vorstrich aller revidirten Posten und
durch Namensunkerschrift des Revisors mit dem Beisatze: „Her.“ nachgewiesen sein.
8. 10.
Autorisalion. Die Auszahlung eines Belegs kann in der Regel erst nach dessen vorheriger
Autorisation bewirkt werden, insoweit nicht, wie bei ständigen Ausgaben und bei be-
stimmten Vertragsverhältnissen, z. B. über den Salz-Ankauf und den Transport
u. s. w., die Autorisation ein für allemal ertheilt ist. Die Autorisation erfolgt ent-
weder durch specielle Anweisung Seitens der obersten Landesverwaltungsbehörden, be-
züglich deren Ressorlverhältnisse die Verordnung vom 30. April 1858 (Gesetzsammlung
S. 95) mahgebend ist, oder durch Unterschreibung der Belege Seitens des Präsl-
diums oder dessen Stellvertreters.
Zur Autorisation behufs der Auszahlung durch die Special-Cassen sind auher-
dem berechtigt:
#a) der Straßenbau-Direckor und der Straßenbau-Commissarius der Fürstlichen
Unterherrschaft für die Ausgaben auf den Straßen-, Vicinalwege= und Uferbau;
b) die Forstämter für die Ausgaben auf die Forste, die Flößerei, Jagd und Melio-
ration von Forstgrundstücken innerhalb ihrer Bezirke. Ebenso soll behufs der Aus-
zahlung bei der Hauptlandeskasse
0 der Capelldirigent für die sachlichen Ausgaben der Capelle zur kutip
ermächtigt sein.
8. 11.
rm—- Vorschüsse sind nur auf Anweisung des Fürstlichen Finanzcollegiums
lungi. rosp. des Präsidenten desselben und dessen Vertreters zulässig
Alle auf die Specialcassen lautenden Vorschüsse müssen, wenn solche im Laufe
des Jahres nicht beseitigt worden, oder deren Beseitigung nicht zu erwarten ist, nach
Schluß eines jeden Jahres an die Haupklandescasse eingerechnet werden.
Abschlagszahlungen beim Hochbau und Straßenbau, sowie beim Forstwesen können
auf Anweisung der Baubeamten resp. der Straßen. Oberausseher und Forster geleistet
werden, sind aber von den anweisenden Beamten bei deren eigener Verantwortlichkeit
jedesmal auf dem später auszustellenden Lohnzettel zu bemerken.