1860. 40
S. 12. «
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sorten und Papiergelder angenommen resp. verwendet werden, welche durch Gesehe
oder besondere Verfügungen als casse ennihi und zulässig erklärt worden sind.
rheng Alle eingegangenen Gelder, un 2 schon cassemmähig gepackt sind oder
auf der Stelle wieder zu Ausgaben verwendet werden, müssen, sobald die Menge
der einzelnen Münzsorten dies gestattet, sofort cassenmähig verpackt, beziehungsweise
umgepackt werden. Die cassenmäßige Verpackung geschicht, wenn:
50 Stück Doppelthaler zu 100 Thlr. = 175 Fl.
50 oder 60 Thaler zu 50 oder 60 Thlr. — 1½ oder 105 Fl.=
60 Stück 3 Thaler (Oestr. Gulden) zu 40 Thlr. = 70 Fl.
60 oder 90 Drittelthaler zu 20 oder 30 Thlr. = 35 vder 52 Fl.
60 oder 90 Sechstelthaler zu 10 oder 15 Thlr. = 173oder 26) Fl.
50 Kronthaler zu 135 Fl.
50 Doppelgulden zu 100 Kl
50 Gulden zu
50 halbe Guiden zu 25 di
in Rollen gebracht, mit dem Cassensiegel verschlossen, gewogen und mit der Be-
zeichuung des Inhalts, des Gewichts, der Casse und mit der Unterschrift des Cas-
sirers versehen werden.
Das Vewacken verschiedener Münzsorten in einer Rolle ist unzulässig.
Von den Scheidemünzen sind:
100 Stück Sechskreuzer in Nollen zu 10 Fl.
00 „ Dreikreuzer „ „ „ 5 Fl.
euzer „
60 „ Viertelkreuzer-,„ „ „ 15 r.
120 « Tk Thaler “ » » 10 Thlr.
150 u r Thaler » » „10 Thir.
60 „Groschen „ „ „ 2d Thlr.
60 „ Scchser „ „ „ 1 MThlr.
60 „ Deeier „ „ „ 15 Sgr.
60 „ Pfennige „ „ „ 5 Str.
zu verpacken.