Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

s0 1860. 
Cassenscheine zu 1 und 10 Thalern werden in Packete zu 100 resp. 500 Thaler 
gebunden. Zu den Geldrollen und Packeten sind die zu diesem Zwecke gedruckten 
resp. lithographirten Etikelten und # zu verwenden. 
Behufs der Ablieserung Seitens der ialeissen, betichuugoweise Aufbewah- 
rung bei der Hauptlandes- und Landescreditcasse sind die Geldrollen in Beutel von 
Leinwand zu packen, die Beutel mit Bindfaden zu knüpfen und die beiden Enden des 
Bindfadens mit dem Cassensiegel auf dem Beutel selbst oder auf der Elikette zu be- 
festigen, die von starkem Papiere sein und den Sortenzeltel über den Inhalt nach 
Rollen, Packeten und Sorten enthalten muß. 
Bei größeren Lieserungen sind die Rollen gleicher Münzsorten in besondere Beutel 
zu verpacken, niemals aber darf Papiergeld mit geprägtem Gelde zusammen ver- 
packt werden. 
Zur Niederlegung in den Cassengewölben der Hauptlandes- und Landestreditcasse 
sind nur mit gleichen Münzsorten gepackte Zeutel zulässig. 
itewazng Alle eingehobenen Gelder, *17 die verpackten, als die nicht zur Ver- 
packung ausreichenden, siud sofort möglichst nach den verschiedenen Münzsorten sortirt, 
in werschließbare eiserne Kisten niederzulegen, welche nur im Cassenlocale aufgestellt 
sein dürfen. 
Bei denjenigen Cassenstellen, bei denen ein doppelter Verschluß und eine fortge- 
sttzte Controle ausfũhrbar, jst der Cassebesland in einer Hand- und in einer Haupt- 
Casse aufzubewahren. 
Handcasse. Zu Bestreitung der laufenden. Ausgaben wird von den laufenden 
Einnahmen slets ein Betrag bis zu der für jede Cassenstelle besonders festgestellten 
Maximalsumme in der Handcasse bereit gehalten, die der Cassirer allein verschlieht und 
vertritt und für die der controsirende Beamte nur inspweit verantwortlich ist, als der 
Baarbestand die Magximalsumme übersteigt. 
Hauptcasse. Die jene Magxinalsunme übersteigenden Cinnahmen und Be- 
stände werden in festen, doppelt verschließbaren, eisernen Behältern niedergelegt und 
wo möglich an einem, dem gewöhnlichen Cassenverkehre nicht zugänglichen sichern Orte 
des Geschäftslocals aufbewahrt. Der Cassirer und Controleur haben diesen Behälter 
unter gemeinschaftlichem Verschlusse und sind für den Bestand desselben solidarisch ver- 
haftet. Bei der Hauptlandes= und Landescreditcasse erfolgt die Aufbewahrung der
	        
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