Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

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Hauptcassen-Bestände, insoweit solche in geprägtem Gelde bestehen, in den hierzu 
eingerichteten Cassengewölben. Das in den Beständen der Hauptlandescasse enthaltene 
Papiergeld wird vom Controleur in dem Tresor der Handcasse unter Verschluß ge- 
nommen. Gelder außerhalb der Cassenlocale werden bei Revisionen dem Cassenvor- 
rathe nicht zugczählt. 
S. 16. 
Ablieleiune. Was bei den Specialcassen von den eingehobenen Einnahmen und Be- 
ständen, nach Abzug der bereits bestrittenen oder in nächster Zeit voraussichtlich zu 
bestreitenden Ausgaben übrig ist, wird an die Hauptlandes= resp. Landescreditcasse 
abgeliefert. Die Ablieferung und Einrechnung der Ausgabe-Belege erfolgt in der 
Regel am Schlusse jeden Quartals. Jede Baar= oder Beleg-Ablieferung ist mittelst 
Lieserungsberichtes unter Angabe des Rechnungsjahres, des Betrags der Lieferung, 
des Einnahmetitels, auf den sie erfolgt und der Weise, in der sie geschicht, ob baar 
oder durch Zurechnungen, nach dem Muster A. zu bewirken. A. 
Ueber die abgelieferten Beträge werden von der Hauptlandes. rosp. Lande — 
Creditcasse Quitkungen ertheilt. 
§. 17. 
Zuschöse. Reichen die Vorräthe und Einnahmen der Spetialcassen zur Deckung 
der bevorstehenden Ausgaben nicht aus, so ist bei dem Fürstlichen Finanzcollegium 
die Bewilligung eines Zuschusses aus der Hauptlandescasse zeitig zu beantragen. 
Dieser Zuschuß muß von den nächst bereiten Mitteln entweder baar oder in Ausgabe- 
Belegen zurückerstattet werden. 
18. 
W Die Cassenbeamten haben alle Verluste zu tragen, welche durch ihr 
Ugosimteamen Verschulden entstehen, namentlich durch eigenmächtige Credit, und Frist- 
uslchung del gestattung (§. 4. u. 5), durch die Auszahlung unautorisirter Belege 
Veuetegesahn (§. 10 u. 11), durch die Annahme unzulässiger und ungültiger Zahlungs- 
miltel (. 12), sowie überhaupt durch die Nichtbefolgung der gesetlichen Vorschristen. 
Die eigenmächtige Venvendung der eingehobenen Gelder zu andern, als Casse- 
zwecken, ist durchaus unstatthaft und wird nach den Artikeln 232, 233 u. 307 des Stras- 
gesetzbuches vom 1. Mai 1855 behandelt. 
Bei Feuersgefahr mässen die Beamten zur Rettung der Casse, sowie der Bücher, 
Rechnungen und des Inventars sofort herbeieilen, beziehungsweise während der Dauer 
der Gefahr anwesend bleiben.
	        
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