Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundzwanzigster Jahrgang. 1860. (21)

60 1860. 
Außerdem führt der Cassirer noch ein Hebebuch für die *i und Tilgungsrenten 
H. -ach dem Muster II. und ein Exemplar des Capitalbuchs su 
Das Capitalaufnahmebuch bildet die Controle für die nim-mm Capitalien 
und muß dem Präsidium des Fürstlichen Finanzcollegiums jedesmal gleichzeitig mit dem 
zu vollziehenden Cassenscheine vorgelegt werden. 
Quiungen. Quittungen von anderen Personen, als dem Empfangsberechtigten, passiren 
nur unter Beibringung einer Vollmacht. Die Quittungen von Ehefrauen über Capi- 
talien bedürfen der Mitunterschrift der Ehemänner. Für die Interessen-Quittungen 
genügt die bloße Unterschrift des Ehemannes. 
8. 42. 
Aciken. Die Ablieferungsberichte der Specialcassen über Einnahmeposten der Titel 2 
und 3 (6. 38.) hat die Fürstliche Landescreditcasse zu den betreffenden Acten des Fürst- 
lichen Finanzcollegiums abzugeben. 
5b) für die onptlanheetasse. 
8. 4 
Geschösefreis. Die Hauptlandescasse umfaßt 7“ Einnahmen und Ausgaben des gesammten 
Staatshaushaltes. Dieselbe erhebt indeß unmittelbar nur dit koberherschastlichen Fich- 
teich-Pachtgelder, die V 
von Gewerken für Nechnung des Fiscus und von den holsteinschen Gütem Seedorf und 
Hornstorf, die Erfüllungszahlungen auf die Ein-, Aus= und Durchgangszölle, Ueber- 
gangsabgaben und gemeinschaftlichen indirecten Steuern, die Erträge aus dem Cassen- 
geschäfte und die unvorhergesehenen Einnahmen des Titels „Insgemein“. Alle übrigen 
Einnahmen werden von den Specialcassen erhoben und summarisch an die Hauptlandes. 
casse abgeliefert. 
Die Ausgaben werden bbenfall zum Theil und zwar insoweit solche die einzelnen 
Bezirke treffen, von den Specialcassen bestritten und an die Hauptlandescasse einge- 
rechnet (S. 6). 
Für das Verhältniß der Sportelcassen der Justiz= und Verwaltungsämter zur 
Hauptlandescasse ist die Verordnung vom 18. Januar 1856, das Sportelcassen-Rech, 
nungswesen betrefsend, mahgebend. 
Zu den Cassen des Militairs, des Kranken-, Irren-, Landarbeiks= und Zuchthauses 
leistet die Hauptlandescasse Zuschüsse auf Grund der von den Vorständen der betreffen- 
den obersten Landesverwaltungs-Behörden autorisirten Quittungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.