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ersonate. Das Personale besteht aus einem Vorstande resp. Controleur, einem Cas-
sirer und einem Rechnungoführer.
Der Vorstand ist für die ordnungsmäßige Vervaltung zuna verantwortlich
seinen 9 s rerbricht und präsentirt
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schrift der Quittungen (8. 5), durch die Führung des Einnahme-Handbuchs (§. 21)
und durch den Mitverschluß des Tresors und des Cassengewölbes (6. 15).
Dem Cassirer liegen zunächst die Cassengeschäfte ob, d. h. die Besorgung der Ein-
nahmen und Ausgaben, die Führung des Tagebuchs (§. 20), der Verschluß der Hand-
casse und Mitverschluß des Tresors und Cassengewolbes.
Der Rechnungsführer hat das Ausgabe-Handbuch zu führen (. 21), das Rech-
nungsmaterial zu sammeln und zu ordnen und die Specialrechnungen sowohl, als die
Hauptrechnung zu legen (F. 47 und 48).
Für die Dienergeschäfte stehen der Hauptlandescasse die Canzleiboten der Fürstl.
Landescollegien zu Gebote.
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Dienshunden. Bezüglich der Dienststunden ist die Ministeriakverordnung vom 22. Mai
1852 (Ges. Samml. 1852, S. 52 ff.) maßgebend. Für den Cassenverkehr ist die
Hauptlandescasse nur bis Nachmittag 4 Uhr geöffnet.
8. 46.
Mlaut und Für Urlaubsgesuche ist S. 17 des Gesetzes über den Civilstaatsdienst vom
Mencetung. 1. Mai 1850 maßgebend. Wehen Verkretung der Cassengeschäfte. Cassen,
controle u. K. w. hat der Vorstand in jedem Urlaubs= oder Krankbeitefalle dem Fürstlichen
Finanzcollegium specielle Vorschläge zu machen und dessen Genehmigung einzuholen.
Die Führung der Cassen= und Controle-Bücher, sowie die Hauptcassen-Schlüssel dürfen
sich niemals in einer Hand befinden.
S. 47.
Kautt Aechmung. Die trechnung weistnach m Muste er I. bezüglich der Einnahmen das I.
Soll, das Ist und W 9 s dem Rech el drsvorigen Jahres und ausden —m
teindeslaufenden Einnahme, Etals, W '
men des Ausgabe-Etats nach. Der sicheen urnnne zersällt in u) Baarbestand,
b) Gewährschaften, c) Reste. Für die Titel der laufenden Einnahmen und Ausgaben
Fürstl. Schw. Rudolst. Gesessamml. XAl. 11