ro 1860.
u. die Solleinnahme,
c. die Isteinnahme resp. Ablieferung,
I. der Re
in je einer besondern Spalte nachgewiesen wird.
,59.
Natmralrechnungn. Bezüglich der Titel unter ### 6, 11, 151 (6. 57.) werden der
Nechnung noch besondere Naturalrechnungen und zwar über die Fruchtzinsen nach dem
Muster der Geldrechnung und über die Wasserzoll- und Chausseezettel nach dem Muster
I. 1. angesügt (G. 72). Beim Rent= und Steuer-Amte Rudolstadt kömmt hierzu noch
A.die Rechnung über den Salzdebit der Fürstlichen Oberherrschaft nach dem Muster M.
8. 60.
Nelluerzeichis. Die nach dem Rechnungsabschlusse noch bestehenden Reste (§.4) wer-
den in ein nach den Rechnungstiteln geordnetes Verzeichniß zusammengetragen, welches
a) die laufende Nummer,
b) den Restbetrag,
c) den Namen und Wohnort des Restanten,
4) die Rechtfertigung des Restes
nachweist.
§. 61.
bnboto Dem Uebergabe-Berichte (F. 29) ist eine Vergleichung der einzelnen
dem 6 Titelsummen der Rechnung mit den Special-Etats nebst erläuternden
namerkungen bezüglich der Mehr, oder Weniger-Einnahmen beizufügen.
8. ½
Lieserschelne. Ueber solche Einnahmebranchen, welche nicht mit in die Specialrech-
nung aufgenommen werden, wie über die Erträge der Forste, der Jagd und der
Scheitholzflöße, sind in der für die Rechnungsübergabe bestimmten Frist Lieferscheine an
die Haupklandescasse einzusenden, welche das Soll der Einnahme, die hierauf be-
wirkten Ablieferungen und eine Vergleichung des Soll und Ist nachweisen. Diesen
Lieferscheinen ist das erforderliche Rechnungsmaterial als Beleg für die SollEinnahme
(6. 51), sowie ein specielles Restverzeichniß nach Vorschrift des §. 60 beizusügen.
63.
4immahme-Belcge. Die Einnahme-Belege E. 28) bestehen entweder aus speciellen An.
weisungen des Fürstlichen Finanzcollegiums oder aus Bescheinigungen und Verzeich-